Nach § 4 ArbGG kann die Arbeitsgerichtsbarkeit in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen ausgeschlossen werden; eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist dann unzulässig. Es entscheidet dann ein Schiedsgericht nach § 102 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 101 ArbGG in folgenden Fällen:

  • Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, für die die Tarifvertragsparteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben (Gesamtschiedsvereinbarung), und
  • bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende, Artisten oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder i. S. v. § 2, § 3 SeemG umfasst, wobei diese Vereinbarung nur für tarifgebundene Personen gilt, und es eine tarifliche Schiedsvertragsregelung gibt (Einzelschiedsvereinbarung). Nach § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG kann die tarifvertragliche Einzelschiedsvereinbarung durch eine vertragliche Regelung der nicht tarifgebundenen Parteien des Arbeitsvertrages für das individuelle Arbeitsverhältnis übernommen werden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

Streitgegenständlich beziehen sich die Schiedsvereinbarungen ausschließlich auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Für Eilverfahren sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig.[1] Auch Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage) unterliegen als stattliches Hoheitsrecht nicht einer Schiedsvereinbarung.[2]

[1] LAG Köln, Urteil v. 7.9.1982, 1 Sa 608/82, n. v.
[2] LAG Köln, Urteil v. 7.9.1982, 1 Sa 608/82, n. v.

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