Rz. 5

Die Zusammensetzung des Beirats ist nach der Fortentwicklung der Vorschrift weiterhin wie in § 35 SchwbG im Gesetz genau vorgegeben. Nach der Erweiterung der Mitgliederzahl um 10 weitere Vertreter von Verbänden sind ab dem 1.1.2018 insgesamt 49 Mitglieder und die gleiche Zahl Stellvertreter vorzuschlagen, deren Berufung das BMAS ausspricht. Wie bisher gehören dem Beirat jeweils 2 Vertreter der Gruppen der Arbeitnehmer (Nr. 1) und der Arbeitgeber (Nr. 2) des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit, 6 Vertreter der Verbände von behinderten Menschen (Nr. 3), 16 Ländervertreter (Nr. 4), ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 7), 3 Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherung Nr. 10), ein Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherungen (Nr. 9), ein Vertreter der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Nr. 11) sowie ein Vertreter der freien Wohlfahrtspflege (Nr. 12) an.

 

Rz. 6

Ab dem 1.7.2001 waren zusätzlich in den Kreis der Mitglieder des Gremiums zwei weitere Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften (Nr. 5) statt bis zum 30.6.2001 nur einem Vertreter zu berufen. Ebenso neu hinzu gekommen sind 2 Mitglieder als Vertreter der Spitzenverbände der Krankenkassen (Nr. 8), die nach § 35 Abs. 2 SchwbG bis zum 30.6.2001 nicht im Beirat repräsentiert waren. Mit Wirkung zum 1.1.2018 erfolgt die Berufung der Mitglieder auf Vorschlag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Diese Anpassung ist unter Berücksichtung der Grundlage des § 217a SGB V erfolgt. Dort ist bestimmt, dass die Krankenkassen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Zum 1.7.2001 hinzugekommen ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesärztekammer (Nr. 16), die zusammen 2 Vertreter vorschlagen müssen. Seit dem 1.7.2001 ist auch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung im Beirat vertreten (Nr. 13), die einen Vertreter stellt. Die Zahl der Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (Nr. 14) ist ab 1.7.2001 von 3 auf 5 erhöht worden. Seit dem 1.7.2001 sind neben den bereits nach altem Recht repräsentierten Berufsförderungswerken, Berufsbildungswerken und Werkstätten für behinderte Menschen auch die Bundesarbeitsgemeinschaften der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation und der Inklusionsbetriebe im Beirat vertreten. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde auf Vorschlag der Regierungskoalitionen zudem die Berufung eines weiteren Mitglieds als Vertreter der für die Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände in den Beirat vorgesehen (Nr. 15). Hierbei handelt es sich um die Spitzenverbände der privaten Rehabilitationseinrichtungen, die in die Vorbereitung der Empfehlungen nach § 13 ebenfalls einbezogen werden (Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss-Drs. 14/1406 [neu] S. 3).

 

Rz. 7

Der Gesetzgeber hat durch die Erweiterung des Beirats zum einen seiner deutlich umfassenderen Aufgabenstellung unter Einbeziehung der Spitzenverbände der Krankenkassen als Träger der medizinischen Rehabilitation Rechnung getragen. Zum anderen hat er im Hinblick auf die Aufnahme der Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger (§ 6) auch die Repräsentanz der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften auf eine breitere Basis gestellt. Hierdurch wird es allen 3 Spitzenverbänden – Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund – möglich, im Beirat vertreten zu sein. Die besondere fachliche Verantwortung der Ärzte im Rehabilitationsverfahren spiegelt sich in der Aufnahme ihrer auf Bundesebene agierenden Vertretungsorgane im Beirat wieder.

Mit Wirkung zum 1.1.2018 ist ein weiteres (49.) Mitglied hinzugekommen, das auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation berufen wird. Diese Erweiterung des Beirats ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum BTHG durch einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf im federführenden Ausschuss vorgenommen worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523 zu Art. 1 Buchst. p). Die Mitgliedschaft ist Konsequenz der Bildung einer Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation i. S. d. § 94 SGB X in Teil 1 Kapitel 8 SGB IX. Ihre Aufgaben sind in § 39 beschrieben.

 

Rz. 8

Nach der Entwurfsbegründung haben die vorschlagenden Stellen darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Vertretung von Männern und Frauen im Beirat geschaffen und erhalten wird (BT-Drs. 14/5074 S. 111). Zwar ist diese Hinwirkungspflicht nicht gesetzlich verankert, und es findet sich folgerichtig auch keine der Regelung des § 377 Abs. 2 Satz 2 SGB III entsprechende Verpflichtung des BMAS als berufender Stelle, Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in dem Beirat zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber kann jedoch zudem schon aus verfassungsrechtlichen Gründen anderen selbstverwalteten Gebietskörperschaften sowie den Verbänden der Betroff...

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