Rz. 28

Der Gesetzgeber stellt mit Abs. 3 klar, dass dem Leistungsberechtigten zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und der Selbstbestimmung Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung

  • bei der Auswahl der Teilhabeleistungen,
  • bei deren Gestaltung sowie
  • bei der Auswahl der die Teilhabeleistungen ausführenden Dienste und Einrichtungen

einzuräumen ist (vgl. u. a. auch BT-Drs. 14/5074 S. 101 zur Vorgängervorschrift des § 9 a. F.).

Das Selbstbestimmungs- bzw. Selbstgestaltungsrecht des Menschen mit Behinderung wird in der Praxis insbesondere bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe geäußert. So hat z. B. das BSG mit Urteil v. 10.9.2020 (B 3 KR 15/19 R) zur Versorgung mit einer GPS-Uhr bei einem Menschen mit einer "stark ausgeprägten geistigen Behinderung mit Weglauftendenz bei Orientierungslosigkeit" entschieden, dass die Unabhängigkeit und Selbstbestimmtheit in der persönlichen Bewegungsfreiheit ein Grundbedürfnis der Teilhabe ist.

§ 8 Abs. 3 zementiert das Recht des Rehabilitanden auf Selbstbestimmung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit z. B. auch bei der persönlichen Gestaltung des eigenen Urlaubs (z. B. Urlaub im Hotel oder im Ferienhaus; Urlaub im Herbst statt im Frühjahr). Das allgemeine Bedürfnis nach Urlaub sowie nach selbstbestimmter Freizeitgestaltung besteht aber bei behinderten wie nicht behinderten Menschen in gleicher Weise und löst daher für sich genommen regelmäßig keinen behinderungsbedingten Bedarf aus, weshalb eine Übernahme der eigenen Kosten einer Urlaubsreise als Teilhabeleistung im Grundsatz ausscheidet (BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 6/11 R). Vom Rehabilitationsträger sind aber regelmäßig die durch die Behinderung verursachten Mehrkosten (z. B. für behinderungsbedingte Assistenzleistungen oder für Mehrkosten wegen des behinderungsbedingt angemessenen Wohnraums) zu übernehmen. Diese berechnen sich aus der Differenz zwischen

  • den Kosten der selbstgewählten Freizeitgestaltung des behinderten Menschen und
  • den Kosten eines nicht behinderten Menschen bei dieser Freizeitaktivität

(BSG, Urteil v. 4.4.2019, B 8 SO 12/17 R).

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