Rz. 19

Hilfsmittel ist jede dem Zweck des § 84 Abs. 1 zu dienen bestimmte sächliche Hilfe. Wie in § 9 EinglH-VO ist der Begriff der anderen Hilfsmittel entwicklungsoffen auszulegen, denn es fehlt an einer enumerativen Aufzählung. Lediglich einen Anhalt bietet der nicht abschließende Katalog der anderen Hilfsmittel des § 9 Abs. 2 EinglH-VO. Dieser Katalog ist allerdings für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und -fürsorge nicht verbindlich.

 

Rz. 20

Der Begriff der Hilfen ergibt sich aus dem Geld-, Sach- und Dienstleistungskatalog des § 84; auch er umfasst jedoch weitere als die dort genannten Hilfen, die bereits in § 84 nicht abschließend aufgezählt sind. Auch dieser Begriff ist damit entwicklungsoffen zu interpretieren.

 

Rz. 21

Zur Versorgung gehört nicht nur die Beschaffung des Hilfsmittels oder der Hilfe, sondern – bei technischen oder sonstigen sächlichen Mitteln – auch die Unterweisung in seinem Gebrauch, seine Instandhaltung, Änderung sowie ggf. auch eine Doppelausstattung. Im Falle der Versorgung mit einem Blindenführhund gehört das Futtergeld, die tierärztliche Behandlung sowie die Haftpflichtversicherung des Halters hierzu.

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