Rz. 27

Bei einer vom Rehabilitanden selbst gewählten Ersatzkraft erstattet der Rehabilitationsträger die Auslagen des Rehabilitanden gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 38 SGB V in angemessener Höhe. Dieses bedeutet, dass die zu erstattenden Kosten das Maß des Notwendigen nicht übersteigen dürfen – es gilt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (vgl. BSG, Urteil v. 3.7.1985, 3 RK 57/84). Durch die Wörter "angemessene Höhe" wird ausgedrückt, dass

  • höchstens die marktüblichen Stundensätze für vergleichbare Tätigkeiten (zurzeit und am Ort des Bedarfs) und
  • höchstens der Betrag, der vom Rehabilitationsträger bei der Gewährung einer Naturalleistung (Stellung einer Vertrags-Ersatzkraft durch den Rehabilitationsträger) zu zahlen gewesen wäre,

zu erstatten sind.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Kostenerstattungshöhe bei Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad wegen der untereinander bestehenden "familiären Verpflichtungen" erheblich eingeschränkt ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V; vgl. Rz. 28).

Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach der zur Weiterführung des Haushalts im Einzelfall erforderlichen täglichen Einsatzzeit der Ersatzkraft. Ein allgemein geltendes Schema zur Beurteilung der notwendigen Einsatzzeit (z. B. nach Fläche des weiterzuführenden Haushalts oder nach der Anzahl der noch im Haushalt zu versorgenden Personen) gibt es nicht, allerdings kann sich die Prüfung der Angemessenheit durchaus einer schematisierten Handhabung unterziehen (BSG, Urteil v. 13.7.1977, 3 RK 99/76).

Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist in jedem Fall, dass für die Ersatzkraft Aufwendungen angefallen sind, also dass der Rehabilitand (Anspruchsberechtigter) Geld zur Vergütung der Arbeitsleistung oder Fahrkosten an die Ersatzkraft gezahlt hat. Hierzu hat er dem Rehabilitationsträger entsprechende Nachweise (z. B. Überweisungsbelege, Quittungen) vorzulegen, welche Aufschluss über

  • die Höhe der gezahlten Vergütungen,
  • den Empfänger dieser Vergütungen und
  • die Anzahl der notwendig durchgeführten Einsatzstunden

geben.

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