Rz. 9

Die Krankenversicherungsträger haben als einzige Rehabilitationsträger nach § 38 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit, durch ihre Satzungen zu bestimmen, dass auch in anderen als den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen Haushaltshilfe erbracht werden kann, wenn die Haushaltsführung wegen Krankheit nicht möglich ist. In der Praxis wurde die Altersgrenze für das anspruchsberechtigte Kind bei vielen Krankenkassen durch Satzungsbestimmung angehoben. Der Anspruch besteht dann nicht mehr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sondern – abhängig von den Regelungen in der Satzung – i. d. R. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des (jüngsten) Kindes.

Wenn also eine Krankenkasse eine medizinische Rehabilitationsleistung (vgl. Rz. 4) gewährt und der Rehabilitand deshalb den Haushalt nicht mehr wie gewohnt weiterführen kann, kann der Rehabilitand bei entsprechender Satzungsbestimmung bei einem noch 13-jährigen Kind Haushaltshilfe beanspruchen.

Dieser erweiterte Anspruch auf Haushaltshilfe besteht wegen des Wortlautes des § 38 SGB V nicht nur bei medizinischen Rehabilitationsleistungen, sondern auch bei einer Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V. Vorsicht ist hier bei einem Trägerwechsel geboten – also wenn der haushaltsführende Rehabilitand mit einem z. B. 13-jährigen Kind zunächst zulasten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt und dann in eine vom Rentenversicherungsträger finanzierten Anschlussrehabilitationsleistung überführt wird: Während bei entsprechender Satzungsbestimmung noch ein Anspruch für das 13-jährige Kind während der Krankenhausbedürftigkeit des späteren Rehabilitanden besteht, endet der Anspruch auf Haushaltshilfe mit dem Beginn der zulasten der Rentenversicherung durchgeführten Rehabilitationsleistung.

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