Rz. 7

Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 SGB V sieht bei Haushaltshilfe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zuzahlung vom Versicherten i. H. v. 10 % des Abgabepreises, mindestens 5,00 und höchstens 10,00 EUR je Tag, vor (allerdings nicht mehr als die Kosten der Leistung selbst). § 74 SGB IX kennt dagegen keinerlei Zuzahlung des Leistungsempfängers.

Wenn Rehabilitanden zulasten der Krankenversicherung Rehabilitationsleistungen erhalten und deshalb Haushaltshilfe beanspruchen können, ist nach § 38 Abs. 5 SGB V eine Zuzahlung zu entrichten. Diese Rechtsfolge ist mit § 7 Abs. 1 SGB IX zu begründen: § 38 SGB V regelt umfassend die Leistungsansprüche, die durch § 74 Abs. 1 SGB IX tangiert werden. Deshalb findet für die Haushaltshilfe im Bereich der Krankenversicherung ausschließlich § 38 SGB V Anwendung – und zwar mit der Verpflichtung zur Entrichtung der Zuzahlung durch den Versicherten.

 

Rz. 8

Bei den Kosten für die Mitaufnahme eines Kindes in der Rehabilitationseinrichtung am Rehabilitationsort i. S. d. § 73 Abs. 2 ist dagegen keine zusätzliche Zuzahlung fällig. Die Ansprüche für die Mitaufnahme ergeben sich nicht aus § 38 SGB V, sondern aus § 43 Abs. 1 SGB V. Dort ist eine Zuzahlung nicht vorgesehen. Gleiches gilt für die Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 43 SGB V i. V. m. § 73 Abs. 3 SGB IX.

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