Rz. 47

Die Aufsichtspflicht ist ein Teil der Personensorge, die nach § 1631 BGB allgemein die Pflicht und das Recht der Eltern umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Nimmt ein Rehabilitand an einer medizinischen Rehabilitationsleistung oder an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, kann er ggf. dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Er hat dann für Betreuungsersatz zu sorgen.

Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 und 2 sind in diesen Fällen vom zuständigen Rehabilitationsträger bis zu 160,00 EUR monatlich für die Kinderbetreuung des Rehabilitanden je zu berücksichtigendes Kind zu zahlen. Wie unter Rz. 1 erwähnt, wurde dieser Höchstbetrag für Kinderbetreuungszeiten ab dem 1.1.2021 auf 180,00 EUR monatlich erhöht. Besteht der Anspruch nur für einen Teil des Kalendermonats, entfällt auf jeden Tag ein Dreißigstel des jeweils geltenden Höchstbetrages (180,00 EUR : 30 = 6,00 EUR).

Voraussetzung für die Zahlung der Kinderbetreuungskosten ist, dass

  • der Rehabilitand für das anspruchsberechtigte Kind – meist wegen des Alters des Kindes – keine Haushaltshilfe (mehr) beanspruchen kann und
  • die Betreuungskosten unvermeidbar sind. Eine Kinderbetreuung i. S. d. Abs. 3 ist immer dann als notwendig anzusehen, wenn während der maßnahmebedingten Abwesenheit des Rehabilitanden keine andere Betreuungsmöglichkeit für die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder sichergestellt werden kann.

Somit ist es möglich, dass der Rehabilitationsträger die Kosten sowohl für die Mitnahme eines 2-jährigen Kindes in die Rehabilitationseinrichtung (vgl. § 74 Abs. 2) als auch Kinderbetreuungskosten für ein 14-jähriges Kind nach § 74 Abs. 3 übernimmt (der Haushalt wird hier nicht weitergeführt). Ebenfalls ist es möglich, dass für ein 10-jähriges Kind Haushaltshilfe wegen einer außerhäusigen Unterbringung und daneben nach § 74 Abs. 3 Kinderbetreuungskosten für ein anderes, nicht außerhäusig untergebrachtes 15-jähriges Kind, zu übernehmen sind.

 

Rz. 48

Voraussetzung für die Zahlung von Kinderbetreuungskosten ist, dass entsprechende finanzielle Aufwendungen während der Teilhabeleistung tatsächlich angefallen sind. Die angefallenen Kosten sind nachzuweisen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.5.2013, L 18 AL 225/12).

Als Kinderbetreuungskosten gelten u. a. die Kosten für Kindertagesstätten, Kindergärten oder Kinderhorte, Kosten für eine Tagesmutter sowie Mehraufwendungen für die Betreuung bei Nachbarn und Verwandten, soweit diese nicht schon vorher angefallen sind. Nicht erstattungsfähig sind Verpflegungskosten für das Kind, da diese auch unabhängig von der Leistung zur Teilhabe anfallen.

Unbedeutend ist, ob auch schon vor der Teilhabeleistung Kinderbetreuungskosten angefallen sind oder ob diese auch anfallen würden, wenn der Rehabilitand statt seiner Teilnahme an der Rehabilitations- oder sonstigen Teilhabeleistung eine Beschäftigung aufnehmen würde (BSG, Urteil v. 16.9.1998, B 11 AL 19/98 R).

 
Praxis-Beispiel

Die alleinerziehende Rehabilitandin nimmt nach langjähriger Erziehungszeit in der Zeit vom 1.3. bis 31.5.2022 an einer von der Arbeitsagentur angebotenen ganztägigen Qualifizierungsmaßnahme (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) teil, weil sie in nächster Zukunft in den Beruf zurückkehren will. Die Maßnahme beginnt jeweils morgens um 9.00 Uhr und endet um 17.00 Uhr. Die beiden 13 und 15 Jahre alten schulpflichtigen Söhne müssen jedoch nach Schulschluss betreut werden (eingeschränkte Beaufsichtigung während des Nachmittags, Bereiten des Mittagessens). Für die Betreuung zahlt die Rehabilitandin einer Nachbarin je Kind 200,00 EUR monatlich.

Folge:

Im Rahmen des Abs. 3 werden die der Rehabilitandin zusätzlich entstehenden Kosten bis zur Höhe von monatlich 180,00 EUR je Kind, also insgesamt i. H. v. 360,00 EUR monatlich, erstattet.

 

Rz. 49

Der Rehabilitationsträger kann die Kinderbetreuungskosten nur für aufsichtsbedürftige Kinder übernehmen. Diese Aufsichtsbedürftigkeit endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind 18 Jahre alt wird.

Wegen der mit dem Alter steigenden Selbständigkeit des Kindes sehen einige Rehabilitationsträger die Altersgrenze für die Leistungen nach § 74 Abs. 3 nicht bei der Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern bereits bei Vollendung des 14., 15. oder 16. Lebensjahres.

Teilweise wird sogar die Meinung vertreten, dass für ein Kind keine Kinderbetreuung gezahlt werden kann, wenn ein Kind die für die Haushaltshilfe angedachte Altersgrenze (Vollendung des 12. Lebensjahres bei einem nicht behinderten Kind) überschritten hat (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Krankenkassenspitzenverbände unter Federführung des GKV-Spitzenverbandes zu Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 18.6.2001 i. d. F. v. 1.4.2019).

Nach Auffassung des Autors sollte der Rehabilitationsträger die Altersgrenze vernachlässigen und die Aufsichtsbedürftigkeit in jedem Einzelfall individuell beurteilen (Entwicklung, Selbständigkeit, Verhaltensauffälligkeiten, zumutbare Zeit ohne Aufsicht etc.). Der Aspekt, dass der Rehabilitand ta...

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