Rz. 53

Übernachtungskosten werden ohne belegmäßigen Nachweis mit 20,00 EUR je Übernachtung erstattet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Übernachtet der Rehabilitand auf dem Weg zum Rehabilitationsort bei Freunden oder Bekannten und war diese Übernachtung notwendig, sind je Nacht pauschal 20,00 EUR als Entschädigung zu zahlen.

Bei nachgewiesenen höheren Übernachtungskosten werden diese nur erstattet, wenn diese höheren Kosten notwendig waren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG). Dieses ist bei einer außerhäuslichen Übernachtung dann anzunehmen, wenn die nachgewiesenen Übernachtungskosten 70,00 EUR je Nacht nicht überschreiten (Ziff. 7.1.3 Satz 1 BRKGVwV).

Noch höhere Übernachtungskosten, z. B. in Hotels, sind dann anzuerkennen, wenn die regionalen Besonderheiten den höheren Preis begründen (z. B. Hotel in einer Großstadt oder in einem Touristenzentrum). In diesen Fällen werden die höheren Übernachtungskosten auch dann anerkannt, wenn für die Übernachtung ein Hotel etc. gewählt wurde, welches das "gutbürgerliche Maß" einer Unterkunft nicht überschreitet. Zeitlich zu parallel stattfindenden Großausstellungen (Messen) oder in Großstädten können deshalb ausnahmsweise Übernachtungskosten von z. B. 100,00 EUR für eine Übernachtung im Einzelzimmer noch angemessen sein. Eine feste Höchstgrenze gibt es nicht; maßgebend ist immer der Einzelfall.

Bei der Feststellung der Angemessenheit bleiben Anteile für die Verpflegung, z. B. Frühstück, unberücksichtigt (Ziff. 7.1.3 Satz 5 BRKGVwV). Bei einer Übernachtung mit einem Frühstück sind deshalb 5,60 EUR je Nacht von den Übernachtungskosten abzuziehen (Ziff. 7.1.4 Satz 1 BRKGVwV). Hinweis: Die Kosten des Frühstücks werden durch das dem Rehabilitanden zustehende "Tagegeld" (vgl. Rz. 48 ff.) abgegolten.

Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer "berechtigter" Familienangehöriger in einem Mehrbettzimmer sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen. Sind also für ein Kind mit anerkannter Begleitperson in einem Zweibettzimmer Kosten i. H. v. 130,00 EUR je Nacht (ohne Frühstück) entstanden, entfallen auf jeden der beiden Übernachtenden 65,00 EUR.

Übernachtet ein Rehabilitand mit einer nicht anerkannten Begleitperson in einem Zimmer (z. B. Ehegatte begleitet ohne entsprechende Notwendigkeit den Rehabilitanden bei der Anreise), ist der Preis erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung eines Zimmers zu zahlen wäre; ohne Nachweis sind die Übernachtungskosten gleichmäßig auf die Personen aufzuteilen (vgl. Ziff. 7.1.5 BRKGVwV).

 

Rz. 54

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BRKG wird Übernachtungsgeld nicht gewährt

  • für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln

    und

  • bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft "des Amtes wegen", auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird.

Wird also die Übernachtung vom Rehabilitationsträger oder der Rehabilitationseinrichtung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, entfällt eine Erstattung. Auch die fiktiven Übernachtungskosten i. H. v. 20,00 EUR je Nacht sind dann nicht zu zahlen.

Sind ausnahmsweise Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen (z. B. wenn der Reha-Ort im Ausland oder auf einer Insel liegt) zu erstatten, wird für diese Übernachtung Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Rehabilitand wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten musste (Ziff. 7.2.1 BRKGVwV).

 

Rz. 55

Die oben aufgeführten Regelungen gelten auch bei Besuchsfahrten von Angehörigen, insbesondere bei sog. "Angehörigen-Seminaren" im Rahmen von Entwöhnungsbehandlungen. Voraussetzung ist, dass eine Unterbringung außerhalb der Rehabilitationseinrichtung stattfindet und keine unentgeltliche Übernachtung angeboten werden kann. Erfolgt die Unterbringung in der Rehabilitationseinrichtung selbst, werden die hierfür von der Rehabilitationseinrichtung in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung vom Rehabilitationsträger übernommen. Die sonst vom Rehabilitanden während einer stationären Rehabilitationsleistung zu leistenden Zuzahlungen i. H. v. 10,00 EUR täglich (§ 40 Abs. 5 SGB V, § 32 SGB VI) fallen bei den Übernachtungen der "Angehörigen" nicht an.

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