Rz. 24

Stellt der Rehabilitationsträger für den Transport des Rehabilitanden zur Rehabilitationseinrichtung bzw. zur Ausbildungsstätte einen sogen. Hol- und Bringdienst in Form eines Sammelbusses (Shuttle-Service) als Beförderungsmittel zur Verfügung, werden daneben keine Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigungen gezahlt – und zwar auch dann nicht, wenn der Rehabilitand diesen nicht benutzt. Benötigt der Rehabilitand allerdings für die Fahrt zur Rehabilitationseinrichtung einen Krankentransportwagen und wird deshalb der Shuttle-Service nicht benutzt, hat der Rehabilitationsträger die Kosten des Krankentransportwagens (vgl. Rz. 38) zu tragen.

Unberührt von der Art des in Anspruch genommenen Verkehrsmittels bleiben die Regelungen zum Verpflegungs- und Übernachtungsgeld (vgl. Rz. 47 ff.); hier kommt es auf das tatsächlich in Anspruch genommene Verkehrsmittel an.

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