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Bei den Teilhabeleistungen nach §§ 15, 15a, 16 sowie § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist das Reisekostenrecht des § 73 SGB IX anzuwenden, weil diese Maßnahmen entweder den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen sind.

Die Fahr- bzw. Reisekosten für Präventionsleistungen nach § 14 SGB VI und den Nachsorgeleistungen nach § 17 SGB VI werden von § 73 nicht erfasst. Allerdings beteiligt sich der Rentenversicherungsträger bei Fahrten im Zusammenhang mit den beiden Maßnahmen mit einem Fahrgeldzuschuss:

Fahrkosten anlässlich einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten ambulanten Nachsorge nach § 17 SGB VI (IRENA®, Curriculum Hannover) werden in Höhe eines Fahrgeldzuschusses von (zurzeit) 5,00 EUR pro Therapietag übernommen. Abgegolten sind damit sowohl die Kosten der Hinfahrt als auch die der Rückfahrt ohne Rücksicht auf das gewählte Verkehrsmittel (vgl. Ziff. 8 des Fachkonzeptes der Deutschen Rentenversicherung zur Intensivierte Reha-Nachsorge – IRENA®).

Mögliche Fahrkostenzuschüsse bei ambulanten Präventionsleistungen i. S. d. § 14 SGB VI ergeben sich individuell aus den jeweiligen Präventionskonzepten. Maßgebend sind somit die Regelungen in den Fachkonzepten, die das ambulante Präventionsgeschehen regeln.

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