Rz. 74

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden grundsätzlich die Reisekosten für 2 Familienheimfahrten im Monat übernommen. Im Gegensatz zu den Familienheimfahrten bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beginnt der Anspruch auf die erste Familienheimfahrt bereits nach Ablauf der ersten 14 Kalendertage. Wie bereits unter Rz. 73 erwähnt, sollte die Familienheimfahrt unter Einschluss eines Wochenendes oder in Verbindung mit Feiertagen durchgeführt werden. Wird die Familienheimfahrt kurz vor Ablauf der 14 Tage durchgeführt (z. B. wegen eines langen Wochenendes aufgrund eines zusätzlichen Feiertags), wird diese als erste Familienheimfahrt gerechnet.

Hat der Rehabilitand z. B. kurz vor einer Prüfung auf eine ihm zustehende Familienheimfahrt verzichtet, verfällt der Anspruch auf diese nicht; der Rehabilitand hat dann in der nachfolgenden Zeit die Möglichkeit, seine nicht angetretene Familienheimfahrt "dazwischen" zu schieben.

Verbleibt bis zum Ende der Teilhabeleistung ein Zeitraum von nicht mehr als 14 Kalendertagen, besteht kein Anspruch mehr auf die nächste Familienheimfahrt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dauert von vornherein 7 Wochen.

Lösung:

Der Rehabilitand kann nach Ablauf der 2. und nach Ablauf der 4. Woche jeweils eine Familienheimfahrt beanspruchen. Nach Ablauf der 6. Woche ist zulasten des Rehabilitationsträgers keine Familienheimfahrt mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme kein Zeitraum von mehr als 14 Tagen verbleibt. (Dem Rehabilitanden bleibt es unbenommen, auf eigene Kosten die Familienheimfahrt anzutreten.)

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