Rz. 7

Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen (§ 73 Abs. 1 Satz 1).

Erforderlich sind die Reisekosten dann, wenn dem Rehabilitanden für die Zurücklegung der notwendigen Wegstrecke unter Berücksichtigung seines Körperzustandes keine kostengünstigere Lösung zuzumuten ist. Die Auslegung des Begriffs "Zumutbarkeit" liegt im Ermessen des Rehabilitationsträgers und berücksichtigt u. a.

  • die Auswirkungen von drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderungen bzw. sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen sowie
  • die erforderliche Dauer für die Zurücklegung des Weges.

Dabei orientiert man sich an einem sparsam und wirtschaftlich agierenden Menschen.

Grundsätzlich ist die notwendige Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen. Im Allgemeinen wird man davon ausgehen können, dass ein Weg zu Fuß dann unzumutbar ist, wenn der Rehabilitand spezielle Verkehrsmittel (Pkw, Bahn etc.) benutzt hat oder benutzen will. Ein Fußweg von mehr als 2 km ist nach Auffassung des Autors (in Anlehnung an die zum Tagegeld ergangene Ziff. 6.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz – BRKGVwV) bei einem nicht in der Mobilität eingeschränkten Rehabilitanden auf jeden Fall nicht zumutbar, wenn öffentliche Verkehrsmittel (einschließlich der Weg zum Verkehrsmittel) eine zeitliche Einsparung bringen. Ist der Rehabilitand in seiner Mobilität eingeschränkt, sind auch kürzere Wege zu Fuß nicht zumutbar.

lst die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß wegen der weiten Entfernung oder wegen Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar, sind die Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zu übernehmen. Mit Ausnahme von Fahrten im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist alternativ eine Wegstreckenentschädigung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 zu zahlen, wenn der Rehabilitand für die Fahrt ein privates Kraftfahrzeug (z. B. Pkw) benutzt. Anmerkung: Bei Fahrten im Zusammenhang mit den Rehabilitationsleistungen der Krankenversicherung wird wegen des fehlenden Verweises in § 60 Abs. 5 SGB V auf § 73 Abs. 4 SGB IX eine Wegstreckenentschädigung für die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nur anerkannt, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden kann (vgl. Rz. 39 ff.).

Falls eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem privaten Kraftfahrzeug nicht zumutbar ist, ist die Wegstrecke mit einem Taxi oder Mietfahrzeug (Rz. 37) zurückzulegen. Ist auch dieses nicht zumutbar, hat eine Fahrt mit dem Krankentransportwagen (Rz. 38) zu erfolgen.

Die Notwendigkeit ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen (z. B. ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Bescheinigung des Berufsförderungswerkes etc. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Beförderungsmittels ist jede Fahrt für sich separat zu betrachten. So ist es durchaus möglich, dass z. B. bei einer Anschlussrehabilitation der Transport vom Krankenhaus zur Rehabilitationseinrichtung mit dem Kranken(transport)wagen notwendig ist und dass bei der Entlassung die Rückfahrt zur Wohnung mit einem Taxi oder mit einem Pkw ausreicht.

 

Rz. 8

Ist die Notwendigkeit für die Nutzung eines Verkehrsmittels gegeben, hängt die Wahl des notwendigen Verkehrsmittels (Bahn, Pkw, Taxi usw.) von den Mobilitätsfähigkeiten des Rehabilitanden und den örtlichen Verhältnissen ab. Für die Beurteilung, ob z. B. im Verhältnis zum Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar und notwendig ist, sind neben dem physischen und psychischen Zustand des Rehabilitanden die Fahrzeiten einschließlich der notwendigen Fußwege sowie die Wartezeiten zu berücksichtigen.

Fährt der Rehabilitand "notwendig" mit dem privaten Kraftfahrzeug zum Bahnhof und von dort weiter mit der Bahn zur Rehabilitationseinrichtung, ist für die Fahrt zum Bahnhof die Wegstreckenentschädigung zu zahlen. Eine Aufteilung und Vergütung des Reiseweges bei Zurücklegung des Weges mit öffentlichen Verkehrsmitteln einerseits und privaten Pkw andererseits ist somit möglich.

Fahren vor Ort öffentliche Verkehrsmittel nur sehr selten und entstehen für den Rehabilitanden unter Berücksichtigung seines gesundheitlichen Zustandes dadurch lange (unzumutbare) Wartezeiten, ist die Notwendigkeit eines Pkw oder Taxis gegeben.

 

Rz. 9

Rehabilitanden, die Leistungen zur Teilhabe eigenmächtig abbrechen oder aus disziplinarischen Gründen entlassen werden, erhalten für die Rückreise zum Wohnort eine Reisekostenentschädigung entsprechend den allgemeinen geltenden Grundsätzen. Sie werden also nicht mit zusätzlichen Reisekosten belastet. Gleiches gilt für Reisekosten anlässlich

  • der Heimfahrt des Rehabilitanden nach Abbruch der Teilhabeleistung wegen einer interkurrenten Erkrankung (Rz. 85),
  • Familienheimfahrten (Rz. 69 ff.)
  • Besuchsfahrten von Angehörigen anstelle einer Familienheim...

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