Rz. 83

§ 73 Abs. 4 Satz 3 regelt den Fahrkostenersatz bei Pendelfahrten wegen der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Pendelfahrten in diesem Sinne sind solche Hin- und Rückfahrten, die der Rehabilitand an einem Tag mit praktischer und/oder theoretischer Ausbildung/Unterweisung zwischen

  • dem Ort der auswärtigen Unterkunft und der/den Bildungsstätte(n) oder 
  • – wenn keine auswärtige Unterkunft besteht – dem Wohnort und der/den Bildungsstätte(n) oder
  • einer Bildungsstätte und einer anderen Bildungsstätte

zurücklegt.

Die notwendigen Kosten für die Pendelfahrten werden vom Rehabilitationsträger in Höhe der Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (vgl. Rz. 25 ff.) oder bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Höhe der Wegstreckenentschädigung (Rz. 39 ff.) übernommen.

Eine Besonderheit gilt aufgrund § 73 Abs. 4 Satz 3 für die Fallgestaltung, bei der der Rehabilitand eine ihm angebotene, unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbare auswärtige Unterbringung nicht in Anspruch nimmt und täglich statt vom Ort der auswärtigen Unterbringung vom Wohnort aus zum Rehabilitationsort pendelt. In diesem Fall sind die Reisekosten für die Pendelfahrten gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der bei einer zumutbaren, angemessenen auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre (z. B. Internatskosten, Wohnheimkosten). Raum für eine zusätzliche Übernahme von Familienheimfahrten bleibt dann nicht.

Nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.4.2014 (L 8 R 875/13) kommt es bei der Bemessung der Höchstgrenze nicht auf den abstrakten Marktwert einer angemessenen Unterbringung und Verpflegung an, sondern darauf, welchen konkreten Geldbetrag der Maßnahmeträger dem Leistungsempfänger hierfür zur Verfügung stellt; werden Unterbringung und Verpflegung als Sachleistung gewährt, kommt es darauf an, welcher konkrete Kostenaufwand dem Träger insoweit entsteht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Leistungsempfänger grundsätzlich die Wahl haben soll, ob er eine Unterbringung am Rehabilitationsort in Anspruch nimmt oder täglich zwischen Wohnort und Rehabilitationsort pendelt. Entscheidet sich der Rehabilitand für die letztere der beiden Möglichkeiten, soll der Rehabilitationsträger nicht schlechter gestellt werden als bei einer auswärtigen Unterbringung am Rehabilitationsort (vgl. auch BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R).

Noch ein ergänzender Hinweis für die Rehabilitanden, die auswärtig am oder in der Nähe des Rehabilitationsortes untergebracht sind: In der Praxis fahren viele dieser Rehabilitanden am Wochenende zu ihrer Familie nach Hause (Wohnort) und am Sonntagabend wieder zu Ihrer auswärtigen Unterkunft. Diese Fahrten zwischen Wohnort und Rehabilitationsort gelten als Familienheimfahrten; die Kosten sind vom Rehabilitationsträger unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 zu tragen (vgl. Rz. 69 ff.).

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