Rz. 78

Anstelle der Kosten für eine zu beanspruchende Familienheimfahrt kann der Rehabilitationsträger auf Wunsch des Rehabilitanden auch die Reisekosten für eine Besuchsfahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Rehabilitanden übernehmen. Der Anspruch besteht sowohl bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 2 Satz 2) als auch – durch den Hinweis in Abs. 3 auf Abs. 2 – bei den medizinischen Leistungen zur Rehabilitation. Dabei entsteht der Anspruch auf die Besuchsfahrten bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation erst nach Ende der 8. Woche der Rehabilitationsleistung (ab dem 57. Tag, Rz. 75), bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits nach Ende der 2. Woche (= ab 15. Tag, Rz. 74).

Der Kreis der Angehörigen, der die Besuchsfahrten zulasten des Rehabilitationsträgers antreten kann, ist weit zu ziehen. Als Angehöriger ist jedes Familienmitglied bzw. jede nähere Bezugsperson (z. B. Verlobte) zu sehen. Ehegatten-, Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse werden nicht gefordert. Auch spielt die Entfernung des Angehörigen vom Rehabilitationsort keine Rolle.

 

Rz. 79

Die Kosten der Besuchsfahrt sind allerdings begrenzt auf die Kosten, die dem Rehabilitationsträger für eine Familienheimfahrt i. S. d. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entstanden wären. Dabei werden die Reisekosten des Angehörigen mit den fiktiven Fahrkosten des Rehabilitanden für dessen Familienheimfahrt einschließlich dessen Verpflegungs- und Übernachtungsgeld verglichen. Fahrpreisermäßigungen wegen einer Schwerbehinderung etc., die nur der Rehabilitand hätte beanspruchen können, bleiben allerdings unberücksichtigt.

 

Rz. 80

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Rehabilitationsträger anstelle der Kosten für die Familienheimfahrt auch die Kosten für die gleichzeitige Besuchsfahrt mehrerer (Familien-)Angehörige (z. B. Ehefrau mit minderjährigen Kindern) übernehmen kann. Das ist durchaus möglich; allerdings bestehen dann 2 Einschränkungen:

  • die Familienangehörigen haben Gruppen- und sonstige Sparangebote zu nutzen (zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch Kleinkinder in der Regel keine zusätzlichen Fahrkosten entstehen) und
  • vom Rehabilitationsträger werden keine höheren Kosten erstattet als diejenigen, welche bei einer vom Rehabilitanden durchgeführten Familienheimfahrt entstanden wären (vgl. Rz. 79).

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