Rz. 5
Reisekosten werden von den Rehabilitationsträgern nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 nur dann übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung
erforderlich werden.
In diesem Zusammenhang entstehen Reisekosten in der Praxis insbesondere in folgenden Fällen:
- bei An- und Abreisen zu dem Ort, an dem die medizinische Rehabilitationsleistung bzw. die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht wird (Rz. 7 und 21 ff.),
- bei An- und Abreise im Zusammenhang mit der Vorstellung für eine berufliche Eignung oder Arbeitserprobung (Rz. 67 f.),
bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zusätzlich:
- bei Fahrten bzw. Pendelfahrten zwischen Wohnung oder Unterkunft und Bildungsstätte (vgl. Rz. 83),
- bei An- und Abreisen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem betrieblichen Praktikum einschließlich die Reise im Rahmen einer hiermit verbundenen persönlichen Vorstellung (z. B. Bewerbung um einen Praktikumsplatz; vgl. auch BSG, Urteil v. 6.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R, Rz. 68),
- bei An- und Abreisen im Zusammenhang mit einer Prüfung (z. B. Zwischen- oder Abschlussprüfung),
- bei Familienheimfahrten im Rahmen der gebotenen Zeitabstände (Rz. 69 ff.), alternativ: Reisekosten für den Besuch eines Familienangehörigen (Rz. 78 ff.),
- bei Fahrten von notwendigen Begleitpersonen (Rz. 60 ff.),
- im Rahmen einer stationären medizinischen Rehabilitation für Fahrten von pflegenden Angehörigen (nur Krankenversicherung; Rz. 61),
- bei Fahrten von Kindern, die als Begleitkind mit zum Rehabilitationsort genommen werden (Mitnahme eines Kindes an den Rehabilitationsort; Rz. 46)
- bei Fahrten anlässlich einer ambulanten Nachsorge (IRENA, Curriculum Hannover) oder ganztags ambulanter bzw. ambulanter Phasen einer Präventionsleistung i. S. d. § 14 SGB VI (Rz. 20) sowie
- extra entstehende Fahrkosten im Zusammenhang mit einer stufenweisen Wiedereingliederung i. S. d. § 44 (Rz. 84)
nicht dagegen:
- Fahrkosten zum Ort der Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Rz. 85) oder
- Fahrkosten zum Rehabilitationssport/Funktionstraining (vgl. Rz. 86).
Rz. 6
Zu den Reisekosten zählen im Einzelnen gemäß dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 bis 4
- Fahr- und Transportkosten sowie – bei Fahrten mit dem Pkw – sog. Wegstreckenentschädigungen (Rz. 21 ff. und Rz. 39 ff.),
- Tage- bzw. Verpflegungsgeld (Rz. 47 ff.),
- Übernachtungsgeld (Rz. 53 ff.),
- Gepäcktransportkosten (Rz. 56 ff.),
- Reisekosten für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist (Begleitkinder; Rz. 46),
- Familienheimfahrten (Rz. 69 ff.) bzw. Besuchsfahrten von Angehörigen (Rz. 78 ff.) und
- Unterkunft und Verdienstausfallentschädigung für eine erforderliche Begleitperson (Rz. 60 ff.).
Weil folgende Aufwendungen nicht ausdrücklich in § 73 aufgeführt sind, können diese dagegen nicht erstattet werden:
- Parkgebühren (vgl. Rz. 59),
- Reiseausstattung (z. B. Koffer, Taschen),
- Tageszeitungen,
- Trinkgelder,
- Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten,
- Reiseversicherungen (z. B. (z. B. Reiseunfallversicherung, -rücktrittsversicherung, -haftpflichtversicherung, Flugunfallversicherung, Auslandskrankenversicherung),
- Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke und
- Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr).
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