Rz. 1

§ 73 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft und ist seitdem textlich unverändert.

Die Vorschrift entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 53. Mit der Neugliederung von Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wurden jedoch Änderungen vorgenommen, die aus redaktionellen und systematischen Gründen erforderlich waren, jedoch zu keinen materiellen Folgewirkungen führten (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 259).

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