Rz. 2

Das Übergangsgeld hat die Aufgabe, den durch die Teilnahme an den Rehabilitationsleistungen entstehenden Ausfall von Arbeitseinkünften auszugleichen und die wirtschaftliche Versorgung des Rehabilitanden sicherzustellen. Um Doppelleistungen auszuschließen, bestimmt § 72, dass das Übergangsgeld um das gleichzeitig erzielte "Erwerbseinkommen" – dazu zählen insbesondere Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einnahmen – zu mindern ist. Sonstige Einkünfte wie beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung werden in keinem Fall auf das Übergangsgeld angerechnet.

Die Aufzählung der anrechenbaren Einkommen ist abschließend. Insofern kann z. B. Krankentagegeld aus einer privaten freiwilligen Zusatzversicherung, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht angerechnet werden.

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