Rz. 14

Nach der Gesetzesbegründung zum BTHG (BT-Drs. 18/9522 S. 229) gelten die Regelungen für das Verfahren der Bedarfsermittlung, für das Teilhabeplanverfahren und für die Zuständigkeitsklärung zwischen den Rehabilitationsträgern aufgrund des ab 1.1.2018 geltenden § 7 Abs. 2 bundesweit einheitlich und zwingend. Danach sind die Kapitel 2 bis 4 des SGB IX (= §§ 9 bis 24) vorrangig gegenüber anderen Leistungsgesetzen anzuwenden.

Die Regelungen

  • zur Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen (§§ 9 bis 11),
  • zur Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs (§§ 12 und 13) und
  • die Verfahrensvorschriften zur Koordinierung der Leistungen (§§ 14 bis 24)

gelten damit ihrerseits vorrangig, d. h. unmittelbar und uneingeschränkt.

Hiermit wird sichergestellt, dass alle Rehabilitationsträger koordiniert zusammenarbeiten, indem sie die Bedarfe umfassend ermitteln und die Leistungen nahtlos feststellen und erbringen.

Von diesem Vorrang bleiben die leistungsrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Leistungsgesetze jedoch unberührt. Für die Anspruchsvoraussetzungen und für den Leistungsumfang haben die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 24 keine Auswirkungen.

Nach Abs. 2 Satz 2 werden die Vorschriften über das Verfahren zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4 abweichungsfest i. S. v. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG geregelt. Durch Landesrecht können damit keine Regelungen getroffen werden, nach der kommunale Träger, überörtliche Träger oder die Behörden der Länder als Rehabilitationsträger andere Verfahren der Koordinierung, Beschleunigung und Teilhabeplanung zu befolgen hätten. Das besondere Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung zur Koordinierung der Leistungen ergibt sich aufgrund der oben erwähnten Gesetzesbegründung zum BTHG aus der Notwendigkeit zur zeitlichen und verfahrensmäßigen Abstimmung der Rehabilitationsträger und zur tragfähigen Kostenerstattung zwischen den Rehabilitationsträgern bei der Bewilligung von Leistungen.

Das schließt jedoch nicht aus, dass die Rehabilitationsträger im Beziehungsgeflecht untereinander auf freiwilliger Basis Absprachen zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen treffen können, wenn sie dem Grundgedanken der §§ 9 bis 24 nicht entgegenstehen (z. B. hinsichtlich der Rückgabe von irrtümlich fehlgeleiteten Anträgen).

Soweit einzelne Regelungen der §§ 9 bis 24 nicht für die Träger Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe gelten (z. B. § 18 Abs. 7), sind diese im Kapitel 4 ausdrücklich benannt (z. B. in § 18 Abs. 7).

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