Rz. 13

Das Recht der Eingliederungshilfe ist dem Grunde nach seit dem 1.1.2018 in Teil 2 des SGB IX geregelt; aufgrund Art. 12 und Art. 13 BTHG gelten die §§ 53 ff. SGB XII bis 31.12.2019 weiter. An die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten nach § 241 Abs. 8 SGB IX – eingefügt mit Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 – für die Jahre 2018 und 2019 die Träger der Sozialhilfe. 2020 tritt das neue Eingliederungshilferecht (SGB IX – Teil 2) in Kraft.

Die Regelung des § 7 befindet sich in Teil 1 des SGB IX. Um Diskussionen darüber auszuschließen, ob die Regelungen des 1. Teils auch für das im 2. Teil aufgeführte Eingliederungsrecht gelten, wurde § 7 Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Danach ist das Recht der Eingliederungshilfe ein Leistungsgesetz i. S. d. Sätze 1 und 2. Das bedeutet:

  • Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit sich aus den Leistungsgesetzen der Eingliederungshilfe nichts Abweichendes ergibt.
  • Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich nach den für den jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe geltenden Leistungsgesetzen. Das bedeutet z. B., dass auf bestimmte Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe ein Rechtsanspruch nur dann besteht, wenn der betroffene Mensch "hilfebedürftig" ist (vgl. § 28 SGB XII) und kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig für die Leistung zuständig ist. Andererseits bedeutet dieses auch, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht von Ermessensentscheidungen der Mitarbeiter der Träger der Eingliederungshilfe abhängig sind, sofern das Recht der Eingliederungshilfe nicht ausdrücklich das Ermessen einräumt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge