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Die Adaptionsleistungen dienen dazu, den (meist) jugendlichen Abhängigkeitskranken nach erfolgreicher Entwöhnung möglichst wieder in das "normale Leben" zu integrieren – und zwar in einem suchtfreien Lebensbereich, um einer Rückfallgefahr vorzubeugen. Ein wesentliches Ziel ist die Erlangung einer geordneten Tagesstruktur (durch Nachgehen von Arbeit, Nachholung des Schulabschlusses, Aufbau eines suchtmittelfreien Freundeskreises usw.).

Die Vorschriften des Rentenversicherungsträgers verweisen in § 15 SGB VI auf § 42 SGB IX, aus dem sich die Übernahme der Kosten für die Adaptionsleistung ableiten lässt. Die ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitation ist dagegen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich in § 40 SGB V verankert. Die Krankenkassen sind nach den Vorschriften des SGB V zur Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen nur unter den im SGB V genannten Voraussetzungen verpflichtet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 11 Abs. 2, § 40 SGB V). Die Adaptionseinrichtungen sind – anders als nach dem SGB IX (vgl. § 42 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 36 ff.) – keine Leistungserbringer i. S. d. § 40 i. V. m. § 111 SGB V (vgl. BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 36/06 R). Eine Übernahme der Kosten der Adaption durch die Krankenversicherung ist somit nicht möglich, weil bei der Prüfung des Leistungsanspruchs das trägerspezifische Recht (§ 40 SGB V) dem Recht des SGB IX vorgeht.

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