Rz. 4

§ 69 ist nur dann anzuwenden, wenn der Anspruch auf Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld im

Anschluss (Rz. 6) an die Beendigung der Zahlung von

beginnt. Das bedeutet, dass der Versicherte bisher tatsächlich Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Versorgungskrankengeld bezogen haben muss.

 
Praxis-Beispiel

Der versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer erlitt am 25.2. einen Schlaganfall und erhielt wegen seiner ab diesem Tag bestehenden Arbeitsunfähigkeit von seiner Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld – und zwar ab dem 8.4. Das Krankengeld wurde aus dem Entgeltabrechnungszeitraum Januar berechnet (= letzter, vom Arbeitgeber vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum; vgl. § 47 Abs. 2 SGB V). In diesem Entgeltabrechnungszeitraum erzielte der Versicherte ein Arbeitsentgelt i. H. v. 2.000,00 EUR brutto bzw. 1.202,00 EUR netto.

Nach der Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung beginnt der Versicherte am 10.5. eine medizinische Rehabilitationsleistung zulasten des Rentenversicherungsträgers. Deshalb hat der Rentenversicherungsträger ab dem 10.5. Übergangsgeld zu zahlen. Die Krankenkasse zahlte Krankengeld bis 9.5.

Lösung:

Der Versicherte ist versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer. Sein Übergangsgeld berechnet sich (ausschließlich) aus dem Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung. Der Anspruch auf Übergangsgeld schließt sich unmittelbar an die Zahlung von Krankengeld an.

Somit sind alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 69 erfüllt: Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist nicht aus dem Entgeltabrechnungszeitraum April (= letzter vom Arbeitgeber vor Beginn der Rehabilitationsleistung abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum; hier Arbeitsentgelt in Form der Lohn-/Gehaltsfortzahlung), sondern aus dem Entgeltabrechnungszeitraum Januar zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld wird aus dem Arbeitsentgelt i. H. v. 2.000,00 EUR brutto bzw. 1.202,00 EUR netto ermittelt.

Entscheidend ist der vorherige Bezug einer dieser Vor-Entgeltersatzleistungen. Dieses ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. Ruht der Anspruch auf die Vor-Entgeltersatzleistung wegen des Bezuges von Entgeltfortzahlung und wurde somit tatsächlich keine Vor-Entgeltersatzleistung gezahlt, kann § 69 nach herrschender Auffassung trotzdem angewandt werden; ruhende Leistungen gelten nämlich als bezogen (z. B. Pkt. 3.1.1.1.1.2.8 des GR vom 3.12.2020 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII). Allerdings ist dann der für die Vor-Entgeltersatzleistung zuständige Träger nicht mehr verpflichtet, dem jetzt zuständigen Träger seine Daten zur Verfügung zu stellen. Der Grund: Der für die Vor-Entgeltersatzleistung zuständige Träger benötigte noch keine Entgeltdaten bzw. keine Verdienstbescheinigung und brauchte selbst das Verfahren zur Ermittlung des Regelentgelts noch nicht durchzuführen.

§ 69 ist auch anzuwenden, wenn das Krankengeld trotz durchgehender Arbeitsunfähigkeit wegen Erreichen der Krankengeld-Höchstanspruchsdauer nicht durchgehend bis zum Beginn der folgenden Entgeltersatzleistung gezahlt wurde (z. B. Kapitel VI, Ziffer 3.1 des GR zum Übergangsgeld, Fundstelle: Rz. 15).

 

Rz. 5

Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsleistung eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA-Leistung), bemisst sich das Übergangsgeld für die LTA-Leistung nicht nach dem Arbeitslosengeld, sondern nach dem zuletzt vom Arbeitgeber abgerechneten Arbeitsentgelt; bei dem Arbeitslosengeld handelt es sich nämlich nicht um "Arbeitsentgelt" i. S. d. § 69. Der Grund: Das Arbeitslosengeld ist keine Entgeltersatzleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 und 2), sondern eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R). Die Bemessung des Arbeitslosengeldes spielt also bei § 69 keine Rolle.

 
Praxis-Beispiel

Der heutige Rehabilitand war bis zum 30.9.2019 beschäftigt und erhielt seit dem 1.10.2019 Arbeitslosengeld. Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit erhielt der Versicherte von der Krankenkasse in der Zeit vom 15.7.2020 bis 3.10.2020 Krankengeld. Dieses wurde gemäß § 47b SGB V in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Ab 4.10.2020 erhält der Versicherte wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld.

Lösung:

Das Übergangsgeld richtet sich nicht nach der Höhe des Arbeitslosengeldes. Es bemisst sich aus dem Entgeltabrechnungszeitraum September 2019 (= letzter vom Arbeitgeber abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor dem am 4.10.2020 beginnenden Anspruch auf Übergangsgeld).

2.2.1 Allgemeines zur Definition des Begriffs "im Anschluss"

 

Rz. 6

§ 69 kann nur dann...

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