Rz. 49

Das Transfer-Kurzarbeitergeld zielt darauf ab, den Wechsel der Arbeitnehmer von der bestehenden Beschäftigung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber in eine neue Beschäftigung bei einem "anderen" Arbeitgeber ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit sicherzustellen. Das Transfer-Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn aufgrund einer Betriebsänderung der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend ist, im Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer vorhanden sind und deshalb Arbeitsentgelt ausfällt. Das Transfer-Kurzarbeitergeld soll einen Teil des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts ersetzen.

Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für die Berechnung des Übergangsgeldes dem Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 26/11 R). Das bedeutet: Die Berechnung des Regelentgelts erfolgt aus dem vereinbarten fiktiven Bruttoarbeitsentgelt, welches ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre (= Soll-Bruttoarbeitsentgelt). Als Bemessungszeitraum dient der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum. Wenn noch kein Entgeltabrechnungszeitraum aus der "neuen Beschäftigung" vorliegt, ist wie bei einer Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (vgl. Rz. 12) zu verfahren (in entsprechender Anwendung des Urteils des BSG v. 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R).

Soweit die Ausführungen zur Berechnung des Regelentgelts. Ergänzend verweist der Autor auf eine Besonderheit beim zu berücksichtigenden Nettoarbeitsentgelt: Die Bemessungsgrundlage für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 darf das Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten (§ 67 Abs. 1 Satz 1). Dieses Nettoarbeitsentgelt setzt sich nicht aus einem fiktiv errechneten Soll-Nettoarbeitsentgelt, sondern aus

  • dem ggf. im Bemessungszeitraum erzielten tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt,
  • dem Transfer-Kurzarbeitergeld des Bemessungszeitraums (Teil-Ausgleich für das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt) und
  • einem ggf. vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbetrag ("Nettozuschuss", der aufgrund freiwilliger Basis oder aufgrund eines Sozialplanes gezahlt wird; dieser ist Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV)

zusammen. Alle 3 "Bezüge" fließen im Sinne der Übergangsgeldberechnung in die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ein, da der Betroffene hiermit seinen Lebensunterhalt aus dem Arbeitsverhältnis bestreitet; (Begründung: vgl. Urteil des BSG v. 10.5.2012, B 1 KR 26/11 R; vgl. auch Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.3.3 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021, sowie Ziff. 3.1.1.1.1.2.10 des Gemeinsamen Rundschreibens v. 3.12.2020 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII). Sie sind zu addieren und dann wegen § 66 Abs. 1 Satz 1 mit 80 % des vereinbarten Soll-Bruttoarbeitsentgelts (ohne Arbeitsausfall) zu vergleichen. Der niedrigere Betrag ist die Berechnungsgrundlage für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Versicherter, 45 Jahre, ein Kind.

Medizinische Rehabilitationsleistung ab 20.4.2022.

Bemessungszeitraum für das Übergangsgeld: März 2022.

Bezüge im März 2022:

  • vereinbartes Soll-Bruttoarbeitsentgelt: 4.225,00 EUR,
  • daraus berechnetes Soll-Nettoarbeitsentgelt: 2.500,00 EUR,
  • tatsächliches Netto-Arbeitsentgelt: 500,00 EUR (wegen des Arbeitsausfalls),
  • Transfer-Kurzarbeitergeld: 1.162,00 EUR,
  • Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers wegen des geringeren Nettoarbeitsentgelts aufgrund des Arbeitsausfalls: 400,00 EUR.

Berechnung des Übergangsgeldes:

Kalendertägliches Regelentgelt für das Übergangsgeld aus dem Soll-Arbeitsentgelt: 4.225,00 EUR : 30 Tage = 140,83 EUR (Höchstregelentgelt – vgl. Rz. 50 f. – wird nicht überschritten).

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld beträgt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 (140,83 EUR x 80 % =) 112,66 EUR. Allerdings darf dieser Betrag das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (§ 66 Abs. 1 Satz 1): Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts sind zugrunde zu legen (Werte des Bemessungszeitraums März 2022):

 
Tatsächliches Nettoarbeitsentgelt: 500,00 EUR
Transfer-Kurzarbeitergeld: 1.162,00 EUR
Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers: 400,00 EUR
gesamt 2.062,00 EUR

Auf den Kalendertag umgerechnetes Nettoarbeitsentgelt: (2.062,00 EUR : 30 =) 68,73 EUR.

Da das tägliche Nettoarbeitsentgelt (68,73 EUR) niedriger ist als 80 % des Regelentgelts (112,66 EUR), beträgt die Berechnungsgrundlage für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 68,73 EUR.

Da der Versicherte ein Kind hat, sind die 68,73 EUR gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 mit 75 % zu multiplizieren: 68,73 EUR x 75 % = 51,55 EUR.

Das tägliche Übergangsgeld beträgt 51,55 EUR.

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