Rz. 36

Nach § 67 Abs. 1 Satz 6 ist das aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnete Regelentgelt um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu erhöhen, welches in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Gewinnausschüttungen sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und – im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt – nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Einmalige Einnahmen erhöhen das Regelentgelt und letztendlich auch das Übergangsgeld (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 6). Das gilt allerdings nur, wenn von diesen einmaligen Einnahmen Beiträge zu dem Rehabilitationsträger, der jetzt das Übergangsgeld zu zahlen hat, entrichtet wurden. Da der Bereich der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung i. S. des ab diesem Zeitpunkt geltenden SGB XIV) nicht durch Beiträge finanziert wird, scheidet eine Erhöhung des Regelentgelts/Übergangsgelds bei diesem Rehabilitationsträger aus. Einmalzahlungen können somit nur berücksichtigt werden, wenn das Übergangsgeld vom Unfall- oder Rentenversicherungsträger oder von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird.

Aus welchem Anlass die Einmalzahlung fällig wurde, ist unbedeutend. Auch unbedeutend ist, ob das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Rahmen eines aktuell bestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder bei einem Arbeitgeberwechsel während eines früheren, bereits beendeten Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde.

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