2.1.1.1.1 Überblick

 

Rz. 7

Das Regelentgelt berechnet sich aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Teilhabeleistung (§ 67 Abs. 1 Satz 1). Auf den Beginn der Zahlung des Übergangsgelds kommt es nicht an. Ebenfalls ändert sich am Entgeltabrechnungszeitraum nichts, wenn der Arbeitgeber vor Einsetzen des Übergangsgeldbezuges– wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation üblich – zunächst Arbeitsentgelt i. S. der Entgeltfortzahlung (§ 3 oder 9 EFZG) weiter gewährte.

Von dem Grundsatz, dass für die Berechnung des Regelentgelts immer der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Teilhabeleistung zugrunde gelegt wird, gibt es 3 Ausnahmen:

  1. Hat der Rehabilitand unmittelbar vor dem jetzigen Anspruch auf Übergangsgeld entweder

    • Krankengeld,
    • Verletztengeld,
    • Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung) oder
    • Übergangsgeld (z. B. wegen einer vorherigen Teilhabeleistung)

    bezogen, wird bei der Berechnung des Regelentgelts von dem bisher zugrunde gelegten Entgeltabrechnungszeitraum ausgegangen. Das bedeutet, dass für die Übergangsgeldberechnung grundsätzlich auch das gleiche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist wie für die vorherige Entgeltersatzleistung; allerdings hat der Rehabilitationsträger, der jetzt das Übergangsgeld zu zahlen hat, die für ihn geltende Beitragsbemessungsgrenze zu beachten (vgl. § 69). Ist der Unfallversicherungsträger der zuständige Rehabilitationsträger, sind außerdem auch die in § 1 Abs. 2 SvEV aufgeführten steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

  2. Liegt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der letzte Entgeltabrechnungszeitraum länger als 3 Jahre zurück, wird ein fiktives Arbeitsentgelt berücksichtigt (vgl. § 68).
  3. Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation kurz nach Aufnahme der aktuellen Beschäftigung teil und liegt somit noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, wird für die Berechnung des Regelentgelts das fiktive Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde gelegt.

2.1.1.1.2 Definition des Entgeltabrechnungszeitraumes

 

Rz. 8

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Rehabilitanden erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dieses Arbeitsentgelt wird aus dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Teilhabeleistung abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum berechnet (Bemessungszeitraum). Dieser Entgeltabrechnungszeitraum muss mindestens 4 Wochen umfassen. Bei wöchentlicher Abrechnung sind so viele einwöchige Entgeltabrechnungszeiträume zu addieren, bis sich ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen ergibt.

Ein Entgeltabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer den Lohn bzw. das Gehalt berechnet. In der Praxis umfasst dieser Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum meist einen vollen Kalendermonat. Ein Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum liegt nur dann vor, wenn für den jeweiligen Übergangsgeldbezieher tatsächlich mindestens 0,01 EUR Lohn/Gehalt zur Auszahlung gelangte.

Erzielte der Arbeitnehmer in einem für das Übergangsgeld zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum z. B. wegen einer vorher bestandenen Arbeitsunfähigkeit überhaupt kein Arbeitsentgelt, gilt dieser nicht als abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum; für die Berechnung des Regelentgelts wird dann der Kalendermonat zugrunde gelegt, für den letztmalig Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangte.

 

Rz. 9

Ein Entgeltabrechnungszeitraum wird als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts nur dann herangezogen, wenn er

  • bereits vom Arbeitgeber abgerechnet wurde (vgl. Rz. 10) und
  • zugleich einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen (28 Kalendertage) umfasst (vgl. Rz. 11).
 

Rz. 10

Der Arbeitgeber rechnet einen Entgeltabrechnungszeitraum an dem Tag ab, an dem er (üblicherweise) die Höhe des Lohns/Gehalts der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Auch ist unbedeutend, zu welchem Zeitpunkt vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts gezahlt werden.

Für die Berechnung des Regelentgelts ist der Entgeltabrechnungszeitraum (meist: Kalendermonat) zugrunde zu legen, der vor Beginn der Teilhabeleistung/Arbeitsunfähigkeit zuletzt vom Arbeitgeber abgerechnet wurde. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit/Teilhabeleistung am Tag der Abrechnung, ist nicht der aktuell abzurechnende, sondern der davor abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde zu legen.

Außerdem ist noch eine Besonderheit zu beachten: Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bei z. B. monatiger Lohn-/Gehaltsabrechnung bereits vor Ablau...

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