Rz. 3

Für die Höhe des Übergangsgelds ist grundsätzlich das vor Beginn der Teilhabeleistung zuletzt erzielte Arbeitsentgelt oder -einkommen (§§ 14, 15 SGB IV) heranzuziehen. Da § 67 nur die Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmern regelt, ist bei dieser Vorschrift ausschließlich das Arbeitsentgelt von Interesse. Das schließt jedoch nicht aus, dass das Regelentgelt bei der Berechnung des Übergangsgelds aus einer nebenher ausgeführten selbständigen Tätigkeit im Rahmen der rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften noch hinzuaddiert wird. Andere Einnahmen, z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinkünfte, werden bei der Berechnung des Regelentgelts nicht berücksichtigt.

Das Regelentgelt wird zunächst aus dem laufenden Bruttoarbeitsentgelt berechnet. In einem 2. Schritt werden die in den letzten 12 Kalendermonaten erzielten beitragspflichtigen Einmalzahlungen – also die Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wurden – auf den Kalendertag umgerechnet und dem Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt hinzuaddiert (vgl. Rz. 36 f.).

2.1 Berechnung des Regelentgelts (Abs. 1 Satz 1 bis 3)

 

Rz. 4

Als Regelentgelt bezeichnet man den auf den Kalendertag umgerechneten Teil des Bruttoarbeitsentgelts.

§ 67 ist nur für die Rehabilitanden von Bedeutung,

  • die zulasten der Rentenversicherung eine Leistung zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Nachsorge oder eine sonstige Leistung zur Teilhabe erhalten (vgl. §§ 14, 15, 31 SGB VI i. V. m. § 42 SGB IX) und

    • am Tag vor Beginn dieser Leistung bzw.
    • in den Fällen, in denen sich die Rehabilitationsleistung an eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt, an dem Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit

    noch in einem Beschäftigungsverhältnis standen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Ein dazwischen liegendes Wochenende ist dabei unschädlich.

  • die zulasten der Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung oder zulasten der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: zulasten des Trägers der Sozialen Entschädigung) eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) erhalten und

    • unmittelbar vor Beginn der Teilhabeleistung bzw.
    • unmittelbar vor Beginn einer der Teilhabeleistung vorausgehenden Arbeitsunfähigkeit oder anderen Teilhabeleistung

    in einem Beschäftigungsverhältnis standen (vgl. Komm. zu § 65).

Dabei unterscheidet man zwischen Arbeitnehmern, die

  • ein nach Stunden bemessenes Arbeitsentgelt (z. B. "Stundenlöhner"; vgl. Rz. 6 ff.),
  • eine gleichbleibende Tages-/Wochen- oder Monats-Grundvergütung (z. B. Monatsgehaltsempfänger ohne Rücksicht auf ggf. nebenher gezahlte zusätzliche erfolgsabhängige oder stundenorientierte Zusatzvergütungen wie Provisionen, Mehrarbeitsvergütungen usw.; vgl. Rz. 24 ff.) oder
  • eine nach dem Erfolg der Arbeit ausgerichtete Vergütung (z. B. Stück- oder Akkordlöhner; vgl. Rz. 28 f.)

erhalten.

 

Rz. 5

Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Arbeitgeber dem Rehabilitationsträger auf dessen Verlangen Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Auf der Basis der vom Arbeitgeber gemeldeten Daten errechnet der das Übergangsgeld zahlende Rehabilitationsträger das Regelentgelt.

Der Arbeitgeber haftet dem Rehabilitationsträger für Vermögensschäden, die dem Rehabilitationsträger durch fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben und damit durch zu hohe Übergangsgeldzahlungen entstanden sind (vgl. § 823 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus begeht der Arbeitgeber in den Fällen auch eine Ordnungswidrigkeit (§ 98 Abs. 5 SGB X).

2.1.1 Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt nach geleisteten Stunden bemessen ist (Abs. 1 Satz 2 und 3)

 

Rz. 6

Die Sätze 2 und 3 des § 67 Abs. 1 befassen sich mit der Berechnung des Regelentgelts von Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt sich einer Stundenzahl zuordnen lässt. Ein nach Stunden bemessenes Arbeitsentgelt erhielten in der Vergangenheit weit überwiegend Arbeiter. Deshalb hat sich in der Praxis auch der Begriff des "Stundenlöhners" etabliert. Mittlerweile erhalten öfter auch Angestellte Arbeitsentgelt, dessen Höhe hauptsächlich von der Anzahl der für den Betrieb geleisteten Stunden abhängt und nicht in monatlich gleicher Höhe gezahlt wird. Auch für diese Angestellte ist § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden.

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt des letzten Entgeltabrechnungszeitraums vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der Teilhabeleistung zugrunde zu legen. Dabei ermittelt sich das Regelentgelt nach folgender Formel:

1. Schritt:

 
Bruttoarbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt = Arbeitsentgelt je Arbeitsstunde (umgangssprachlich auch "Stundenlohn" genannt)
Zahl der vergüteten Arbeitsstunden

2. Schritt:

Arbeitsentgelt je Arbeitsstunde × regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit = wöchentliches Arbeitsentgelt

3. Schritt:

 
Wöchentliches Arbeitsentgelt = regelmäßiges tägliches Bruttoarbeitsentgelt (= Regelentgelt)
7

2.1.1.1 Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgelds (Abs. 1 Satz 1)

2.1.1.1.1 Überblick

 

Rz. 7

Das Regelentgelt berechnet sich aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Teilhabeleistung (§ 67 Abs. 1 Satz 1). Auf den Beginn der Zahlung des Übergangsgelds kommt es nicht an. Ebenfalls ändert sich am Entgeltabrechnungszeitraum nichts, w...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge