Rz. 2

§ 67 regelt die Berechnung des Regelentgelts von Arbeitnehmern, die zulasten folgender Rehabilitationsträger Übergangsgeld erhalten:

  • zulasten des Rentenversicherungsträgers entweder bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • zulasten des Unfallversicherungsträgers bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • zulasten der Bundesagentur für Arbeit bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • zulasten der Kriegsopferfürsorge bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Als Regelentgelt wird der auf den Kalendertag entfallende Teil des Bruttoarbeitsentgelts, welches im Bemessungszeitraum (Entgeltabrechnungszeitraum) vor Beginn der Teilhabeleistung bzw. vor Beginn der unmittelbar vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde, bezeichnet. Dieses Regelentgelt wird benötigt, um nach § 66 das Übergangsgeld berechnen zu können.

§ 67 befasst sich ausschließlich mit der Berechnung des Regelentgelts für Arbeitnehmer. Bei der Berechnung unterscheidet die Vorschrift in seinem Abs. 1 zwischen Personen, deren Arbeitsentgelt nach

  • Tagen, Wochen oder Monaten (z. B. "Monatsgehaltsempfänger"; vgl. Rz. 24 ff.),
  • Stunden (vgl. Rz. 6 ff.) oder
  • Stücken oder anderen Einheiten (z. B. Stück- oder Akkordlöhner; vgl. Rz. 28 f.)

bemessen wird.

Darüber hinaus regelt § 67

  • Abs. 2 die Feststellung des Regelentgelts bei Teilarbeitslosigkeit,
  • Abs. 3 die Berechnung des Regelentgelts für Bezieher von Kurzarbeitergeld,
  • Abs. 4 die Begrenzung des Regelentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und
  • Abs. 5 die Ermittlung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts für Versicherte, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind.

Die Berechnung des Regelentgelts bzw. Übergangsgelds z. B. von Arbeitslosengeldempfängern oder selbständig Tätigen richtet sich nach rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften (z. B. nach § 119 Satz 2 und 3 SGB III, § 21 Abs. 2 und 4 SGB VI, § 50 i. V. m. § 47 SGB VII, § 26a Abs. 2 i. V. m. § 16b BVG bzw. ab 1.1.2024 nach § 64 SGB XIV).

Liegt der Bemessungszeitraum bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr als 3 Jahre zurück, gilt § 68.

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