0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 65 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 v. 5.9.2016 S. 257) entspricht § 65 "bis auf redaktionelle Anpassungen dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 45 SGB IX. Redaktionell wird der bisherige Abs. 8 zum neuen Abs. 7. Der bisherige Abs. 7 wurde bereits in der Vergangenheit (durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010) aufgehoben. Die Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe erbringen Leistungen zur Rehabilitation nach § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5. Ergänzende Leistungen, wie lebensunterhaltsichernde Leistungen fallen daher nicht in ihren Leistungskatalog. Hilfen zum Lebensunterhalt bestimmen sich nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."

Zum 1.1.2024 wird § 65 aufgrund des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts – SGB XIV – v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) angepasst. Aufgrund Art. 37 i. V. m. Art. 60 des Gesetzes wird die Vorschrift ab diesem Zeitpunkt wie folgt geändert:

  1. Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: "4. die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches."
  2. In Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
  3. In Abs. 5 Nr. 2 werden die Wörter "Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
  4. Abs. 6 wird aufgehoben.
  5. Abs. 7 wird Absatz 6.
  6. In dem neuen Abs. 6 wird das Wort "Versorgungskrankengeld" durch die Wörter "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Seit Inkrafttreten des SGB IX ist regelmäßig ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach gegeben, wenn ein erwerbstätiger Rehabilitand wegen einer stationären oder ganztägig ambulanten Teilhabeleistung an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert ist. § 65 Abs. 1 und 2 verschafft einen Überblick über die Leistungen, die dem Lebensunterhalt von Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung (§ 2 Abs. 1) dienen und im Zusammenhang mit

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung) und
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten der Unfall- und Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung)

stehen. Konkrete Leistungsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden; es gilt immer das rehabilitationsträgerspezifische Recht (vgl. § 7).

Entgeltersatzleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts sieht § 65 bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5) nicht vor. Der Träger der Eingliederungshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7) gewährt nämlich im Rahmen des Teilhaberechts keine nach dem erzielten Arbeitsentgelt oder -einkommen bemessenen Leistungen. Die entsprechenden Leistungen werden losgelöst vom Teilhaberecht nach den allgemein geltenden Vorschriften der Grundsicherung gewährt (z. B. Arbeitslosengeld II nach dem SGB II).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 65 bezieht sich auf die Leistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit bzw. den medizinischen Rehabilitationsleistungen einerseits (vgl. Abs. 1) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben andererseits (vgl. Abs. 2) in Betracht kommen.

Die konkreten Rechtsansprüche auf die Entgeltersatzleistungen ergeben sich unmittelbar aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften (vgl. § 7 Abs. 1). § 65 ist somit nur als deklaratorische Vorschrift zu verstehen:

 
Rehabilitationsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Gesetzliche Krankenkassen

Krankengeld

(§§ 44, 46 bis 51 SGB V)
./.
Unfallversicherungsträger

Verletztengeld

(§§ 45 bis 48, 52 SGB VII)

Übergangsgeld

(§§ 48 bis 52 SGB VII)
Rentenversicherungsträger

Übergangsgeld

(§§ 20, 21 SGB VI)

Übergangsgeld

(§§ 20, 21 SGB VI)
Träger der Kriegsopferversorgung (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung) bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld (§§ 16 bis 16h BVG); ab 1.1.2014: Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 SGB XIV) ./.
Träger der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung) ./. Übergangsgeld (bis 31.12.2023: § 26 a BVG, ab 1.1.2024: § 64 SGB XIV
Bundesagentur für Arbeit ./.

Übergangsgeld

(§§ 119 bis 121 SGB III)

Die Entgeltersatzleistungen werden gezahlt

  • bei ambulanten und stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach

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