Rz. 34

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für jeden Kalendertag gezahlt, für den es vom Rehabilitanden beansprucht werden kann. Kann eine dieser Entgeltersatzleistungen für die volle Zeit eines Kalendermonats beansprucht werden, werden für die Zahlung dieses Kalendermonats ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kalendertage des Monats 30 Tage angesetzt (§ 65 Abs. 7).

 

Beispiel 1:

Der Versicherte nimmt vom 20.1. bis 2.8. an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Für diese Zeit erhält er Übergangsgeld, das aus seiner früheren Beschäftigung als Arbeitnehmer berechnet wird.

Lösung:

Der Versicherte erhält wie folgt Übergangsgeld:

 
20.1. bis 31.1. = 12 Kalendertage = 12 Übergangsgeldtage
1.2. bis 28./29.2. = 28/29 Kalendertage bei Schaltjahren = 30 Übergangsgeldtage
1.3. bis 31.3. = 31 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.4. bis 30.4. = 30 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.5. bis 31.5. = 31 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.6. bis 30.6. = 30 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.7. bis 31.7. = 31 Kalendertage = 30 Übergangsgeldtage
1.8. bis 2.8. = 2 Kalendertage = 2 Übergangsgeldtage
gesamt   194 Übergangsgeldtage
 

Beispiel 2:

Der Versicherte nimmt in der Zeit vom 28.4. bis 18.6. an einer stationären medizinischen Rehabilitationsleistung teil. Er bekommt von seinem Arbeitgeber Arbeitsentgelt bis zum 12.5. fortgezahlt (vgl. § 9 EFZG). Ab dem 13.5. erhält der Versicherte Übergangsgeld bis zur Beendigung der Leistung.

Lösung:

Das Übergangsgeld im Monat Mai wird nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt. Im Monat Mai ist deshalb auch für den 31.5. Übergangsgeld zu zahlen. Der Versicherte erhält somit während der Zeit vom 13.5. bis 18.6. Übergangsgeld für (19 Tage im Mai und 18 Tage im Juni =) 37 Tage.

 

Rz. 35

Die 30-Tage-Regelung ist gemäß § 65 Abs. 7 auch anzuwenden, wenn für einen Teil des Kalendermonats Übergangsgeld und für den anderen Teil Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (= alles Entgeltersatzleistungen, die sich über das Regelentgelt berechnen) gezahlt wurde. Welche dieser Leistungen im Kalendermonat zuerst gezahlt wurde (ob zuerst Übergangsgeld oder zuerst z. B. Krankengeld), spielt keine Rolle. Der Kalendermonat hat in diesen Fällen ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner tatsächlichen Kalendertage 30 Zahltage. Voraussetzung ist natürlich, dass für jeden Tag dieses Monats auch ein Anspruch auf eine der oben aufgeführten Entgeltersatzleistungen bestand (vgl. Kapitel XII des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld – Stand: Juli 2019, ferner: Pkt. 5 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen und Unfallversicherungsträger betr. Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes v. 18./19.6.2019, Fundstellen: Rz. 39). Ist während eines vollen Kalendermonats oder für einzelne Tage des Kalendermonats, z. B. bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, wegen Ruhens- oder Kürzungsvorschriften Übergangsgeld etc. nicht in voller Höhe gezahlt worden und wird dadurch für jeden Tag des Monats mindestens ein Bruchteil des Krankengeldes gezahlt, so ist ebenfalls von einem vollen Kalendermonat auszugehen.

Im Monat Februar ist für den fiktiven 29. und 30. Tag Krankengeld, Übergangsgeld usw. in der gleichen Höhe wie am 28.2. zu zahlen, wenn an einem jeden Tag des Monats Februar ein Anspruch auf die beschriebenen Entgeltersatzleistungen bestand.

Ist wegen der 30-Tage-Regelung z. B. für den 31. eines Kalendermonats keine Entgeltersatzleistung zu zahlen, wirkt sich das nicht negativ auf die fortbestehende Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V) bzw. auf die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung (§ 49 SGB XI) aus, weil der Grundanspruch auf die Entgeltersatzleistung von der Zahlungsweise unberührt bleibt.

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte erhielt vom 5.5. bis 2.7. Krankengeld. Wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die in der Zeit vom 3. bis 31.7. zulasten der Rentenversicherung durchgeführt wird, besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld.

Lösung:

Für jeden Tag des Monats Juli ist dem Grunde nach Krankengeld oder Übergangsgeld zu zahlen. Da somit dieser Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage fiktiv mit 30 Tagen angesetzt wird, hat der Rentenversicherungsträger, obwohl dem Grunde nach für den 31.7. ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, kein Übergangsgeld für den 31.7. zu leisten (Übergangsgeldauszahlung im Juli nur für die Zeit vom 3. bis 30.7.). Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bleibt jedoch auch für den 31.7. erhalten.

 

Rz. 36

Besonderheiten gelten für unentschuldigte Fehltage. Blieb ein Rehabilitand im Monat Juli (31 Tage) bei einer ambulanten medizinischen Rehabilitationsleistung der Therapie einen Tag unentschuldigt fern, besteht für diesen Tag kein Anspruch auf Übergangsgeld; allerdings hat der Rehabilitand in dem Mon...

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