Rz. 31

§ 65 Abs. 6 steht im Zusammenhang mit Abs. 5. Die Unterhaltsbeihilfe vom Träger der Kriegsopferfürsorge reicht ggf. nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund gibt Abs. 6 dem Träger der Kriegsopferfürsorge in den Fällen, in denen die Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des BVG durchgeführt wird, die Möglichkeit, neben der eigentlichen Unterhaltshilfe (vgl. Rz. 25) vom Träger der Kriegsopferfürsorge als ergänzende Hilfe zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechend § 27a BVG zu gewähren. Nach § 27a Abs. 1 BVG können ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt erbracht werden, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen des BVG und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann; bezüglich der Hilfegrenzen wird auf die Bestimmungen des Dritten Kapitels des SGB XII verwiesen. Die besondere Lage des Rehabilitanden ist entsprechend zu berücksichtigen.

 

Rz. 32

§ 65 Abs. 6 ist nur bis zum 31.12.2023 anzuwenden. Gemäß § 64 Abs. 3 SGB XIV richtet sich die Höhe der ergänzenden Hilfen dann nach § 93 SGB XIV. Die Leistung erbringt dann auch der Träger der Sozialen Entschädigung (Nachfolgebehörde der Träger der Kriegsopferfürsorge).

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