Rz. 27

Mutterschaftsgeld wird nach § 13 MuSchG bzw. § 24i SGB V für 6 Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für 8 Wochen – bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten und bei Säuglingen mit schwerer Behinderung sogar für 12 Wochen – nach der Entbindung gezahlt. Sollte die rentenversicherte Frau während dieser Zeit medizinische Rehabilitationsleistungen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, ruht der Anspruch auf Übergangsgeld im vollen Umfang auch dann, wenn das Übergangsgeld höher als das Mutterschaftsgeld sein sollte (Wortlaut im Gesetzestext: "solange"). Ein Verzicht auf das Mutterschaftsgeld durch die Versicherte ändert wegen § 46 Abs. 2 SGB I daran nichts (der Grundanspruch auf Mutterschaftsgeld besteht ja dem Grunde nach weiter).

 

Rz. 28

Eine Besonderheit gilt bei dem Übergangsgeld i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung. Hier verweist § 65 Abs. 4 HS 2 auf § 52 Nr. 2 SGB VII; das bedeutet, dass das Mutterschaftsgeld auf die Höhe des Übergangsgeldes der gesetzlichen Unfallversicherung lediglich angerechnet wird. Aus Sicht des Autors ist auch ein ggf. bestehender Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld i. S. d. § 20 MuSchG auf das Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung anzurechnen; denn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (kein Arbeitsentgelt gemäß § 14, 17 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung) erfüllt die gleiche Funktion wie das Mutterschaftsgeld: Das (auf 13,00 EUR täglich begrenzte) Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (= tägliches Nettoarbeitsentgelt abzüglich 13,00 EUR) sollen bei Arbeitnehmerinnen das Nettoarbeitsentgelt ersetzen; vom Sinn und Zweck her gebietet deshalb § 52 Nr. 2 SGB VII eine Anrechnung.

 

Rz. 29

Zu erwähnen ist, dass der ausgeschlossene Anspruch auf Übergangsgeld die eigentliche Teilhabeleistung – also die medizinische Leistung zur Rehabilitation bzw. die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben – unberührt lässt. Es gibt keine Vorschrift, nach der während der Schutzfristen i. S. des MuSchG bzw. während der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit keine Teilhabeleistung durchgeführt werden darf. Ob eine Frau während der Schutzfristen etc. tatsächlich an den Teilhabeleistungen teilnimmt, ist der Entscheidung des Rehabilitationsträgers bzw. der Frau überlassen.

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