Rz. 2

Seit Inkrafttreten des SGB IX ist regelmäßig ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach gegeben, wenn ein erwerbstätiger Rehabilitand wegen einer stationären oder ganztägig ambulanten Teilhabeleistung an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert ist. § 65 Abs. 1 und 2 verschafft einen Überblick über die Leistungen, die dem Lebensunterhalt von Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung (§ 2 Abs. 1) dienen und im Zusammenhang mit

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung) und
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten der Unfall- und Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung)

stehen. Konkrete Leistungsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden; es gilt immer das rehabilitationsträgerspezifische Recht (vgl. § 7).

Entgeltersatzleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts sieht § 65 bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5) nicht vor. Der Träger der Eingliederungshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7) gewährt nämlich im Rahmen des Teilhaberechts keine nach dem erzielten Arbeitsentgelt oder -einkommen bemessenen Leistungen. Die entsprechenden Leistungen werden losgelöst vom Teilhaberecht nach den allgemein geltenden Vorschriften der Grundsicherung gewährt (z. B. Arbeitslosengeld II nach dem SGB II).

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