Rz. 2

Nach Abs. 1 sind zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung, die Träger der Rentenversicherung und die Träger der Kriegsopferfürsorge.

 

Rz. 3

Nach Abs. 2 sind zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM die Träger der Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe.

 

Rz. 4

Nach dem bisherigen § 37 SGB VII a. F. erbrachten die Unfallversicherungsträger lediglich Leistungen in WfbM im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich – jetziger Berufsbildungsbereich. In der Praxis haben die Unfallversicherungsträger in Einzelfällen aber auch Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM als sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges nach § 39 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII erbracht. Die Erweiterung des Kreises der Leistungsempfänger um die Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung ist daher eher formaler Natur. Deshalb wird mit nur geringen zusätzlichen Fallzahlen gerechnet. Solche Leistungen kommen in der gesetzlichen Unfallversicherung überwiegend bei Schädelhirnverletzten nach einem Arbeitsunfall (Wegeunfall) in Betracht.

 

Rz. 5

In der ab dem 1.1.2018 maßgebenden Vorschrift ist als Folge der Einführung der Anderen Leistungsanbieter (§ 60) und des Budgets für Arbeit (§ 61) ein Abs. 3 angefügt worden. In Satz 1 wird klargestellt, dass die für die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zuständigen Rehabilitationsträger auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung (§ 57) bei einem anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60 zuständig sind.

Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist Satz 1 in Hinblick auf das mit diesem Gesetz eingefügte Budget für Ausbildung (§ 61a) ergänzt worden.

In der Regel wird die Bundesagentur für Arbeit der für das Budget für Ausbildung zuständige Rehabilitationsträger sein. Zwar ist mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) das Budget für Ausbildung ebenfalls in den Leistungskatalog der Unfallversicherung (Art. 5 des Gesetzes, Ergänzung des § 35 SGB VII) und der Rentenversicherung (Art. 4 des Gesetzes, Ergänzung des § 16 SGB VI) aufgenommen worden. Da das Budget für Ausbildung aber eine Leistung der beruflichen Erstausbildung ist, dürfte es in der Praxis wenige Anwendungsfälle für diese Träger geben. In den Leistungsvorschriften der genannten Träger ist nunmehr auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Budget für Ausbildung ein Anspruch auf Übergangsgeld nach den entsprechenden Leistungsvorschriften nicht besteht.

Da mit dem Teilhabestärkungsgesetz v. 2.6.2021 ein Anspruch auf ein Budget für Ausbildung auch für diejenigen Menschen besteht, die einen Anspruch auf Leistungen zur Beschäftigung (§ 58) haben, ist mit der Ergänzung des Satzes 1 durch das Teilhabestärkungsgesetz geregelt worden, dass Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, das Budget für Ausbildung weiterhin unverändert von den Leistungsträgern erhalten, die auch die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen erbringen.

Die für die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt nach Abs. 2 zuständigen Rehabilitationsträger sind auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit nach § 61 zuständig (Satz 2).

Da mit dem Teilhabestärkungsgesetz v. 2.6.2021 ein Anspruch auf ein Budget für Ausbildung auch auf diejenigen Menschen mit Behinderungen ausgeweitet wurde, die Leistungen zur Beschäftigung nach § 58 erhalten, ist mit der Ergänzung des Satzes 2 festgelegt worden, dass in diesen Fällen das Budget für Ausbildung von denjenigen Leistungsträgern erbracht wird, die auch die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen.

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