Rz. 1

Abs. 1 Nr. 1 wurde durch Art. 8 Nr. 7 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 sprachlich angepasst. Mit diesem Gesetz wurde die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" in die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" geändert.

Abs. 2 Nr. 2 wurde durch Art. 48 Nr. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) geändert. Die Verweisung auf § 27d Abs. 1 Nr. 6 wurde mit Wirkung zum 1.5.2002 durch die Angabe § 27 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt.

Abs. 2 Nr. 4 wurde durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch XII v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 sprachlich angepasst. Mit diesem Gesetz wurde das Bundessozialhilfegesetz aufgehoben und in das Sozialgesetzbuch XII eingeordnet.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde zum 1.1.2018 der bisherige § 42 nunmehr zu § 63. In der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung ist ein Abs. 3 angefügt worden. In der ab 1.1.2018 geltenden Vorschrift ist die Überschrift im Hinblick auf die anderen Leistungsanbieter (§ 60) und das Budget für Arbeit (§ 61) angepasst worden. Die Zuständigkeit der Leistungsträger gilt auch für die neu eingeführten Leistungen.

Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist Abs. 3 Satz 1 in Hinblick auf das mit diesem Gesetz eingefügte Budget für Ausbildung (§ 61a) ergänzt worden.

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

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