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§ 6 Abs. 3 Satz 1 regelt, dass die Bundesagentur für Arbeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen i. S. d. SGB II Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereit zu stellen hat, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger (Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger) vorrangig zuständig ist. Die Leistungsverpflichtung der Jobcenter nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II (Leistungen der Beratung und Vermittlung, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Leistungen zur Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung sowie Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) tritt in den Hintergrund. Im Übrigen wird auf die Komm. zu § 35 SGB III und auf § 16 SGB II verwiesen.

Ist nach § 19 ein Teilhabeplan zu erstellen, legt die Bundesagentur für Arbeit diesen ihrem Eingliederungsvorschlag zugrunde. Der Eingliederungsvorschlag kann auf den Teilhabeplan durch Übernahme relevanter Bestandteile Bezug nehmen.

Seit 1.1.2018 ist die Möglichkeit gegeben, die Jobcenter am Teilhabeplanverfahren nach § 22 SGB IX zu beteiligen. Damit wird insbesondere im Aufgabenbereich von zugelassenen kommunalen Trägern das Schnittstellenmanagement zur Bundesagentur für Arbeit und zu anderen Rehabilitationsträgern verbessert (vgl. BT-Drs. 18/9522 S 228).

Durch Art. 23 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) erfuhr § 6 Abs. 3 Satz 6 eine Änderung. Danach kann die Bundesagentur für Arbeit das Jobcenter und den Leistungsberechtigten über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und den Eingliederungsvorschlag nicht nur auf schriftlichem, sondern auch auf elektronischem Weg informieren.

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