Rz. 9

Nach § 6 Abs. 2 nehmen die Rehabilitationsträger ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Aus der Aufzählung von Zuständigkeiten ergeben sich deshalb keine Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse für andere Rehabilitationsträger oder sonstige Stellen (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 100). Die Entscheidung über die jeweilige Leistung und ihre Ausführung obliegt allein dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. auch Rz. 8 f.).

Die Entscheidung über die Bewilligung einer Teilhabeleistung setzt allerdings einen vorherigen Antrag des Betroffenen voraus (vgl. u. a. § 19 Satz 1 SGB IV). Nur bei den Leistungen der Unfallversicherung und der Jugend- oder Eingliederungshilfe ist der Träger von sich aus zur Prüfung von Amts wegen verpflichtet, wenn ihm Informationen zukommen, die eine Teilhabeleistung notwendig machen könnten (vgl. § 19 Satz 2 SGB VII, § 8a SGB VIII, § 18 Abs. 1 SGB XII).

Unabhängig davon hat der aktuell leistende Rehabilitationsträger dafür zu sorgen, dass z. B.

  • Wunsch- und Wahlrechte des behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Menschen beachtet werden (vgl. § 8),
  • unterschiedliche Leistungen zur Teilhabe so koordiniert werden, dass sie nahtlos ineinandergreifen (vgl. §§ 19 ff.) und
  • vor der Leistungsgewährung die Zuständigkeit (§§ 14, 15) geklärt ist.

Im Sinne des § 6 gilt jeder organisatorisch selbständige Rehabilitationsträger als eigenständiger Träger; das gilt auch dann, wenn sowohl der erstangegangene als auch der zweitangegangene Rehabilitationsträger der gleichen Rehabilitationsträgergruppe angehören (z. B. 2 regional selbstständige Rentenversicherungsträger; vgl. BSG, Urteil v. 8.9.2009, B 1 KR 9/09 R).

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