Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Leistungen, die der zuständige Rehabilitationsträger (im Einzelnen § 63) im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsvorschriften (vgl. § 7) erbringt. In § 7 in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung ist allerdings das Verhältnis des SGB IX Teil 1 zum Leistungsrecht nach den Sozialgesetzbüchern wesentlich geschärft worden. Durch den dort neuen Abs. 2 gelten die Regelungen für das Verfahren der Bedarfsermittlung, für das Teilhabeplanverfahren und die Zuständigkeitsklärung zwischen den Rehabilitationsträgern bundesweit einheitlich und zwingend. § 7 Abs. 2 bestimmt deshalb, dass die Kapitel 2 bis 4 des Teils 1 vorrangig gegenüber anderen Leistungsgesetzen anzuwenden sind und hiervon nicht durch Landesrecht abgewichen werden kann. Von diesem Vorrang bleiben die leistungsrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Leistungsgesetze aber unberührt. Für die Anspruchsvoraussetzungen und für den Leistungsumfang haben die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 keine Auswirkungen.

Die Vorschrift richtet sich an den Rehabilitationsträger und nicht an die Werkstatt für behinderte Menschen. Die Aufgaben der Werkstatt sind in § 219 Abs. 1 und als fachliche Anforderungen in der Werkstättenverordnung (WVO) geregelt, im Einzelnen hier in § 5 (Arbeitsbereich).

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