Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1.7.2001 eingeführt worden. Sie ist in Abs. 3 Satz 2 und 3 geändert worden durch Art. 8 Nr. 6 Buchst. a und b des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022). Mit diesem Gesetz wurde das BSHG mit Wirkung zum 1.1.2005 in das SGB XII eingeordnet.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 41 mit Wirkung zum 1.1.2018 nunmehr § 58. In Abs. 1 sind 2 Sätze angefügt worden, Abs. 3 wurde angesichts der Überstellung des Leistungsrechts der Träger der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den neuen Teil 2 des SGB IX neu gefasst.

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