Rz. 26

Abs. 7 Nr. 1 regelt die Kostenübernahme für auswärtige Unterbringung bei Rehabilitationsmaßnahmen. Bei überbetrieblichen Maßnahmen in Berufsbildungs- oder Berufsförderungswerken übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die vollen Kosten der Maßnahme einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Übernahme der Kosten setzt voraus, dass die Teilnahme an der Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts notwendig macht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung während der berufsfördernden Maßnahme auf begleitende Dienste angewiesen ist. Ebenso kann die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Verpflegung auch notwendig werden, wenn in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Betreuten keine geeignete Ausbildungsstätte zur Verfügung steht oder in einer nahegelegenen ein rechtzeitiger Beginn der Maßnahme nicht sichergestellt werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge