Rz. 21

Grundlage für die Versorgung mit einem Hilfsmittel i. S. des § 47 ist in der Regel eine ärztliche Verordnung. Die Verordnung kann nur erfolgen, wenn sich der behandelnde Arzt von dem Zustand des Betroffenen überzeugt und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind (in Anlehnung an § 6 Abs. 3 der Hilfsmittel-Richtlinien).

Die Verordnung als solche stellt sich im Ergebnis rechtlich lediglich als ärztliche Empfehlung dar; sie bindet den Rehabilitationsträger im Verhältnis zum Antragsteller nicht (vgl. BSG, Urteil v. 17.1.1996, 3 RK 39/94) und begründet auch keinen automatischen Anspruch auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel. Schon vor der Einführung des SGB IX hat das BSG die Hilfsmittel ausdrücklich auf solche Hilfen beschränkt, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Menschen mit Behinderung ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Mensch mit Behinderung wird im Rahmen des § 47 den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des betroffenen Menschen angeglichen (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2014, B 3 KR 8/13 R).

Ist ein Rehabilitationsträger zur Erbringung von Hilfsmitteln verpflichtet, sind diese in der gebotenen medizinischen Qualität und Quantität zu bewilligen.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot wirkt erst, wenn mit mehreren unterschiedlichen Hilfsmitteln das gleiche Ziel erreicht werden kann. Sind unter medizinischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mehrere Hilfsmittel gleichermaßen geeignet, den behinderungsbedingten Funktionsausgleich zu gewährleisten, so steht dem Menschen mit Behinderung ein Wahlrecht bei der Auswahl des zu finanzierenden Hilfsmittels zu (BSG, Urteil v. 3.11.1999, B 3 KR 16/99).

Die Rehabilitationsträger müssen das verordnete Hilfsmittel in einem für den behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Menschen gebrauchsfertigen Zustand zur Verfügung stellen (z. B. Ausstattung mit einer Batterie, falls diese für die Verwendung des Hilfsmittels benötigt wird) und ggf. die Anlieferungs- und Montagekosten sowie die Kosten der Einführung in den Gebrauch des Hilfsmittels übernehmen (BSG, Urteil v. 25.2.1981, 5a/5 RKn 35/78). Gleiches gilt für das notwendige Zubehör für das Hilfsmittel (z. B. Wärmesack für Rollstuhlfahrer, Batterieladegerät) und die für das Hilfsmittel ggf. anfallenden Betriebskosten (z. B. Stromkosten für den elektrisch betriebenen Rollstuhl).

Darüber hinaus umfasst der Anspruch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels. Näheres vgl. Rz. 25 ff.

 

Rz. 22

Die Hilfsmittel nach § 47 sind grundsätzlich ohne Zuzahlung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht trägerspezifisches Recht (z. B. § 33 Abs. 8 SGB V) anzuwenden ist. Neben der Zuzahlung können Eigenanteile dann anfallen, wenn gesunde Menschen im alltäglichen Leben für die Anschaffung eines vergleichbaren Gegenstandes Geld aufbringen müssten (vgl. hierzu Rz. 31).

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