Rz. 18

Der Rehabilitationsträger hat bei allen Anträgen auf Teilhabeleistungen, die wegen einer erkennbar drohenden oder bestehenden Behinderung gestellt werden, von Amts wegen zu prüfen, ob ein rehabilitationsträgerübergreifender Teilhabebedarf und damit ein erweiterter Leistungsanspruch bzw. -umfang und/oder die Leistungszuständigkeit von anderen Rehabilitationsträgern gegeben ist (§ 9 Abs. 1). Der leistende Rehabilitationsträger i. S. d. des 14 ist dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen (§ 19).

 

Rz. 19

In der Regel kann der Rehabilitationsträger den Teilhabebedarf durch seine Leistungen decken. Ist dieses aber nicht der Fall und verbleibt trotz Leistungsverpflichtung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers ein nicht befriedigter behinderungsbedingter Mehrbedarf, regelt § 15 die Zuständigkeit. In diesem Zusammenhang wird auf die Komm. zu § 15 verwiesen.

 

Rz. 20

Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem das benötigte Hilfsmittel zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zählt, der Mehrbedarf aber durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2) abzudecken ist (vgl. BSG, Urteile v. 20.10.2009, B 5 R 5/07 R; v. 21.8.2008, B 13 R 33/07 R; v. 26.6.2007, B 1 KR 34/06 R; v. 25.6.2008, B 11b AS 19/07 R, sowie v. 29.11.2007, B 13 R 44/07 R). Der Mehrbedarf kann sich z. B. bei einem berufsbedingt höherwertigen digitalen Hörgerät, bei einer berufsbedingten höherwertigen Bein-, Arm- oder sonstigen Prothese oder bei einem berufsbedingt höherwertigen (z. B. höhenverstellbaren) Rollstuhl ergeben. Insbesondere bei digitalen Hörgeräten, bei denen der Betroffene einen Eigenanteil deshalb zahlen muss, weil die Kosten nicht durch den Festbetrag abgegolten wurde, ist seitens des den Antrag bearbeitenden Rehabilitationsträgers (leistender Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 und/oder beteiligter Rehabilitationsträger nach § 15) zu prüfen, ob die Mehrkosten wegen eines berufsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) entstanden sind. Berufliche Gründe können nicht nur bei der Ausübung von akustischen Kontroll- oder Überwachungsarbeiten (z. B. Arzt in der Überwachungsstation eines Krankenhauses), sondern auch bei Tätigkeiten, welche ein feinsinniges Unterscheiden zwischen bestimmten Tönen und Klängen voraussetzen, gegeben sein (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.3.2014, L 6 R 414/12).

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R) sind seitens der Krankenkasse bei Hilfsmitteln Festpreise zwar grundsätzlich zulässig; sie müssen aber so bemessen sein, dass sie im Alltag (= ohne Berücksichtigung besonderer beruflicher Anforderungen) für einen angemessenen Behinderungsausgleich ausreichen. Wenn die Festpreise nicht ausreichen, den rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabebedarf zu befriedigen, ist die Übernahme der Mehrkosten im Rahmen von anderen Leistungsgruppen des § 5 zu prüfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge