Rz. 17c

Für Schüler und Studierende (vgl. § 75) kommen entsprechende Hilfsmittel in Betracht, um sie auf den Schulbesuch vorzubereiten oder ihnen eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen. Zuständig ist hier i. d. R. der Träger der Eingliederungshilfe, sofern ein Kind mit einer Behinderung diese Hilfsmittel benötigt (§ 5 Nr. 4 i. V. m. § 6); die eventuell vorrangige Zuständigkeit der Krankenkasse oder anderer Rehabilitationsträger ist aber in diesen Fällen zu beachten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 5 Nr. 4 verwiesen.

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