Rz. 17

Von § 47 werden die Hilfsmittel nicht erfasst, die im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) notwendig werden. Gegenüber den Hilfsmitteln der medizinischen Rehabilitation unterscheiden sich die Hilfsmittel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dadurch, dass letztere ausschließlich wegen der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz oder für den Weg zum Arbeitsplatz notwendig werden (vgl. Komm. zu § 5).

Die Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben dienen insbesondere

  • der Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes,
  • der Förderung der Arbeitsaufnahme,
  • der individuellen Anpassung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen an das eingeschränkte Leistungsvermögen des Rehabilitanden,
  • dem Erreichen des Arbeits- und Ausbildungsortes,
  • der erhöhten Sicherheit auf dem Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsort.
 

Rz. 17a

Die Einrichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes mit Hilfe von Hilfsmitteln ist keine Leistung des § 47, sondern eine nach § 49. Zuständig sind dann die Rehabilitationsträger mit beruflicher Ausrichtung (meist Rentenversicherungsträger oder Agentur für Arbeit). Gleiches gilt für

  • orthopädische Sicherheitsschuhe, die wegen der Besonderheit des Arbeitsplatzes extra angefertigt werden müssen (BSG, Urteil v. 26.7.1994, 11 Rar 115/93),
  • für Arbeitsprothesen – also Prothesen, deren Anbauteile allein der beruflichen Arbeit dienen,
  • behinderungsgerechte Bürostühle,
  • Elektrorollstühle mit beruflich bedingter Hubfunktion, um den Aktionsradius des Betroffenen beim Greifen am Arbeitsplatz zu erhöhen.

Bei Anbauteilen, die zum "normalen" Rollstuhl allein aus beruflichen Gründen benötigt werden, ist als Anspruchsgrundlage für den Mehrbedarf nicht § 47, sondern § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 die maßgebliche Vorschrift.

Wird z. B. ein technisch aufwendiges Hörgerät nur wegen der besonderen Anforderungen am Arbeitsplatz benötigt, aber auch im Alltagsleben benutzt, kommt eine Kostenteilung zwischen Krankenkasse (Festbetrag) und z. B. Rentenversicherungsträger (Mehrkosten) in Betracht (BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R). Beruflich bedingt sind die Mehrkosten nur, wenn nicht alltägliche Schallbedingungen, welche hohe Anforderungen an ein detailliertes, geschultes Hörvermögen stellen, das Berufsbild prägen (z. B. akustisch signalgesteuerte Kontroll- bzw. Überwachungsarbeiten, Notwendigkeit einer hohen Sensibilität für akustische Signale, Berufsmusiker)

Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählen auch behinderungsgerechte Umbauten am Pkw bzw. Zuschüsse für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, wenn die Arbeitsstelle nur mit dem Pkw erreicht werden kann (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1).

 

Rz. 17b

Zuständig für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist i. d. R. der Rentenversicherungsträger, sonst die Bundesagentur für Arbeit (§ 5 i. V. m. § 6 SGB IX, § 22 SGB III). Voraussetzung ist, dass in diesen Fällen keine Sonderzuständigkeiten (z. B. Unfallversicherungsträger wegen des Vorliegens eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit) gegeben sind.

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