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Unter Heilmitteln (z. B. § 32 SGB V) versteht man medizinische Dienstleistungen wie z. B. Physiotherapie, Ergotherapie, Bäder, Massagen, Logopädie oder Podologie. Hilfsmittel sind dagegen sächliche medizinische Leistungen. Während also bei Heilmitteln die menschliche Dienstleistung im Vordergrund steht, handelt es sich bei den Hilfsmitteln um sächliche Gegenstände (z. B. Rollstuhl).

Mit Urteil v. 15.12.1971 (3 RK 35/70) hat das BSG die Hilfsmittel von den Heilmitteln wie folgt abgegrenzt: Das Hilfsmittel dient im Gegensatz zum Heilmittel nicht der therapeutischen Einflussnahme, sondern dem Ausgleich bestehender körperlicher Defekte, indem es an die Stelle der in ihrer Funktion beeinträchtigten Organe tritt.

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