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Die Leistungspflicht der Rehabilitationsträger umfasst seit dem 1.7.2001 auch Hilfsmittel, die einer drohenden Behinderung vorbeugen. Ein Mensch ist von Behinderung bedroht, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Funktionen in dem Umfang zu erwarten ist, dass seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gestört wird.

Das Vorbeugen einer Behinderung bezieht sich in solchen Fällen nicht primär auf das Erkennen, Heilen, Verhüten oder Lindern von "Krankheit" i. S. von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V, sondern in erster Linie darauf, eine "Behinderung" oder "Pflegebedürftigkeit" abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre "Folgen" zu mildern (vgl. § 11 Abs. 2 SGB V; § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; vgl. auch BSG, Urteil v. 15.3.2018, B 3 KR 18/17 R).

Somit können erkrankte Menschen z. B. Sturzhelme oder wattierte Hosen beanspruchen, wenn sie sich aufgrund einer erhöhten Sturzgefahr (z. B. wegen epileptischer Anfälle) schützen müssen. Auch können sie Hilfsmittel dann beanspruchen, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben, also wenn z. B. eine Beinschiene einer sich entwickelnden Fehlstellung des Fußes entgegenwirkt.

Zu dem Begriff der "Vorbeugung einer Behinderung" zählen auch die Fälle, in denen Folgeerkrankungen vermieden werden und erst durch die Vermeidung der Folgeerkrankung eine Behinderung – also eine lang andauernde Einschränkung der Teilhabe – vermieden wird (BSG, Urteil v. 16.11.1999, B 1 KR 9/97 R – medizinische Fußpflege bei Diabetikern).

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