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Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft und entspricht abgesehen von redaktionellen Anpassungen dem bis 31.12.2017 geltenden § 31. Die Vorschrift regelt im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation trägerübergreifend einheitlich Umfang, Begriff, Voraussetzungen und Ziele der Versorgung mit Hilfsmitteln in Konkretisierung der Vorschrift des § 42 Abs. 2 Nr. 6

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