Rz. 39

Die Komplexleistung nach § 46 kommt nur dann in Betracht, wenn die Heilmittel (§ 32 SGB V) und die heilpädagogischen Leistungen (§ 79) als Einzelleistungen nicht ausreichen, um die Entwicklungsstörung bzw. -verzögerung zu beheben und somit ein interdisziplinäres Förder-/Therapieprogramm von mehreren Professionen (= multimodal) notwendig wird. Die Inanspruchnahme von Heilmitteln und heilpädagogischen Leistungen unter einem Dach rechtfertigt noch keine Komplexleistung i. S. d. § 46 (vgl. Ziff. 3 des Schreibens des BMAS und des BMG v. 24.6.2009; vgl. Rz. ).

Die Entscheidung, ob eine Komplexleistung notwendig ist oder bleibt, trifft letztendlich das Team der interdisziplinär tätigen Frühfördereinrichtung während der Eingangs- oder Verlaufsdiagnostik.

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