Rz. 36

Die Vergütung, die den Leistungserbringern für die Erbringung der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderleistung gezahlt wird, hat den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Sie soll die Einrichtung in die Lage versetzen, die Komplexleistung Frühförderung nach den maßgebenden Bestimmungen (§ 46 SGB IX, Frühförderverordnung, Landesrahmenvereinbarung und dreiseitiger Vertrag zwischen den beiden Rehabilitationsträgern einerseits und der Einrichtung andererseits) zu erbringen. Wenn eine Vergütung nicht als Pauschale für alle Aktivitäten einer interdisziplinär tätigen Einrichtung gezahlt wird, werden i. d. R. Vergütungen für folgende Positionen vereinbart:

  • Eingangsdiagnostik mit Erstellen des Förder- und Behandlungsplans (als Pauschale oder nach Stundenaufwand),
  • jede Fördereinheit,
  • Verlaufsdiagnostik,
  • Abschlussdiagnostik,
  • offenes, niederschwelliges Beratungsangebot.

In der Regel sind die Kosten der indirekten Leistungen (auch Korridor- oder systemische Leistungen genannt; vgl. Rz. 26) insofern in die Vergütungen einzuberechnen, als diese die Abrechnungspreise um einen bestimmten Prozentsatz erhöhen.

In der Vereinbarung mit der Frühfördereinrichtung haben die beiden Rehabilitationsträger (Krankenkasse und Träger der Eingliederungshilfe) meist geregelt, dass die Einrichtung die Rechnungen mit den anteiligen Kosten an die Krankenkasse und an den Träger der Eingliederungshilfe zu senden oder im Rahmen der Datenübertragung zu übermitteln hat. Die Kosten der Komplexleistung werden nämlich – mit Ausnahme der Kosten für die Diagnostik und für die Aufstellung des Förder- und Behandlungsplans – i. d. R. nach einem vereinbarten Anteil von jedem der beiden Rehabilitationsträger getragen (vgl. 41 ff.). Für die Abrechnung im Verhältnis zur Krankenkasse sind bezüglich der Form und dem Inhalt des Abrechnungsverfahrens die Regelungen der §§ 302, 303 SGB V zu beachten.

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