Rz. 16

Der Förder- und Behandlungsplan (§ 46 Abs. 1, § 7 der unter Rz. 3 aufgeführten FrühV) basiert auf den Ergebnissen der interdisziplinären Eingangs- und Verlaufsdiagnostik. Er wird von den Berufsgruppen (Professionen) erarbeitet, die die Diagnostik durchgeführt haben und ist mit den Eltern/Personensorgeberechtigten abzustimmen.

Der Förder- und Behandlungsplan beinhaltet u. a. die Auflistung der nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Förder- und Behandlungsangebote für das Kind. Er beinhaltet u. a. Aussagen zu

  • der Art der Frühförderung (z. B. heilpädagogische Maßnahmen, psychomotorische Förderung, Autismustherapie, Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie),
  • den Zielen der Frühförderung (z. B. Förderung der Grobmotorik, der Feinmotorik, der Wahrnehmung, der Kognition, der Kommunikation, der Sprache, des Spiel- und Essverhaltens, des Verhaltens und der emotionalen Entwicklung der Selbstständigkeit, usw.),
  • der Förder- und Behandlungsform (z. B. Einzel- oder Gruppenförderung, mobil oder ambulant aufsuchend oder in einer Frühfördereinrichtung),
  • dem Förder- und Behandlungsumfang (Menge und Frequenz),
  • dem Förderzeitraum (z. B. für die Dauer eines Jahres) und
  • dem Behandlungs- und Förderort (z. B. im Lebens- oder Wohnbereich, in der Kindertageseinrichtung).

Der Förder- und Behandlungsplan muss außerdem begründen, warum die geplanten Leistungen in der besonderen Form der Komplexleistung bzw. nur interdisziplinär erbracht werden können (§ 7 Abs. 2 FrühV).

Der Förder- und Behandlungsplan ist in gewissen Zeitabständen anzupassen (spätestens alle 12 Monate; vgl. § 7 Abs. 1 FrühV). Grundlage für die Anpassung ist die Verlaufsdiagnostik, die über den Förderungserfolg des Kindes und über die noch nicht erzielten Förderziele Auskunft gibt.

Ist eine Interdisziplinäre Frühförderung i. S. d. § 46 nicht notwendig, ist grundsätzlich kein Förder- und Behandlungsplan erforderlich. Allerdings hat die Einrichtung eine schriftliche Empfehlung darüber zu erstellen, ob – und wenn ja – welche solitären

  • sonder- oder heilpädagogischen Maßnahmen,
  • medizinisch-therapeutischen oder psychologischen Therapien oder
  • sonstigen Hilfen

empfohlen werden.

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