Rz. 14

Die finanzielle Unterstützung der Selbsthilfegruppen und -organisationen und -kontaktstellen verfolgt das Ziel, das Miteinander und die psychologische Unterstützungswirkung zwischen den Behinderten zu fördern. Eine vollständige Übernahme der Kosten ist nicht vorgesehen und auch nicht gewollt. Deshalb muss die den Antrag auf Bezuschussung stellende Organisation auch ihren Bedarf offenlegen und begründen; die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Eigenverantwortung und Solidarität sind zu beachten (§ 5 der Gemeinsamen Empfehlung, Fundstelle vgl. Rz. 17).

Ausgangspunkt der Förderung ist aufgrund § 5 der Gemeinsamen Empfehlung der Bedarf der den Antrag stellenden Selbsthilfegruppe, -organisation oder -kontaktstelle. Dieser Bedarf ist seitens des Antragstellers inhaltlich zu benennen und transparent zu machen. So sind z. B. bei einem Projektantrag die gesamten geplanten Einnahmen und geplanten Ausgaben für das Projekt in Form eines Finanzierungsplans vorzulegen. Aus dem Finanzierungsplan, dem Haushaltsplan oder dem Wirtschaftsplan müssen die personellen und sachlichen Ausgaben ersichtlich sein. Ferner muss sich daraus ergeben, welche Eigenmittel der Fördermittelempfänger eingebracht werden sowie ob und mit welchen Beträgen sich dritte Stellen an der Finanzierung des Projektes oder der Institution beteiligen und ob bei der Projektförderung die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

So haben die Anträge auf Förderung von Projekten Angaben u. a. folgende Angaben zu enthalten:

  • inhaltliche, strukturelle und methodische Zielsetzungen des Projektes,
  • Erfolgsindikatoren des Projektes,
  • Ausführungen zur Weiterführung des Projektes nach Auslaufen der Finanzierung (Verstetigung),
  • weitere Projektbeteiligte und Kooperationspartner,
  • Projektaufbau und Projektdurchführung, Projektumsetzung,
  • angesprochene Zielgruppe,
  • Laufzeit des Projektes,
  • Kosten des Projektes (detaillierter Finanzierungsplan einschließlich der Benennung des Eigenanteils sowie der eingebrachten Finanzmittel durch weitere Projektbeteiligte).

An die Inhalte und die Durchführung von Projekten können auf den verschiedenen Förderebenen unterschiedlich hohe Ansprüche an den Fördermittelempfänger gestellt werden (vgl. auch Abschnitt B. 8 des "Leitfadens zur Selbsthilfeförderung – Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V"; Fundstelle vgl. Rz. 17).

Die Förderung kann gemäß § 4 der Gemeinsamen Empfehlung (Fundstelle vgl. Rz. 17) grundsätzlich durch projektbezogene und/oder pauschale Zuwendungen erfolgen. Daneben ist eine infrastrukturelle und ideelle Förderung möglich. Aufgrund dieser Regelung sind die Rehabilitationsträger verhältnismäßig frei, für welchen Zweck bzw. für welchen Anlass sie die entsprechenden Selbsthilfeinstitutionen unterstützen wollen.

Die Zuwendung kann z. B. bewilligt werden

  • mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung) oder
  • nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung) unter Berücksichtigung eines Höchstbetrages oder
  • zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung)

(vgl. z. B. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, Fundstelle vgl. Rz. 17).

Förderungsfähig sind z. B. die Personal- und Sachkosten. Als Sachkosten zählen unter anderem

  • die Kosten für die Raummiete, Büromaterial, Telefongebühren, Öffentlichkeitsarbeit, Qualifizierungsmaßnahmen der Verantwortlichen in den Selbsthilfegruppen,
  • die Kosten für die unmittelbare Information, Aufklärung und Beratung der Betroffenen, ihrer Angehörigen oder anderer Interessierter sowie
  • die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen (z. B. Übernahme eines Teils der Kosten für Broschüren, Informationsmedien, Kongresse, Workshops, Seminare, Selbsthilfetage).

Für Gegenstände, die ganz oder teilweise mit Zuwendungen der Rehabilitationsträger beschafft (erworben oder hergestellt) worden sind, kann vom Zuwendungsempfänger ein Wertausgleich verlangt werden, wenn

  • die Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden oder
  • über sie verfügt wird oder
  • die Voraussetzungen wegfallen, unter denen die Zuwendung gewährt worden ist.

Die Höhe des Wertausgleichs richtet sich nach dem Teil des Verkehrswertes, der sich aus dem Verhältnis der ursprünglichen Zuwendung zu den Gesamtausgaben für den mit der Zuwendung beschafften Gegenstand ergibt. Dieses ist aber auch in dem Zuwendungsbescheid vom Rehabilitationsträger zu erwähnen; ansonsten hat der Rehabilitationsträger nach Auffassung des Autors keine Rückgriffsmöglichkeit.

 

Rz. 14a

Die entgeltliche Förderung kann so gestaltet sein, dass die Rehabilitationsträger eine noch näher zu bestimmende Geldsumme zur Verfügung stellen, die rehabilitationsträgerübergreifend abgestimmt und an die antragstell...

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